Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

186 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Artikel 15. 
Die Staatsangehörigkeit der im Großherzogthum 
garnisonirenden Militärpersonen richtet sich unter An- 
wendung des im § 9 des Gesetzes über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870 (B.-G.-Bl. S. 355) bezeichneten 
Vorbehalts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 
Ihr eheliches Güterrecht, die Erbfolge in ihre Verlassen- 
schaft, die Bevormundung ihrer Hinterbliebenen, richtet 
sich nach den Rechtsnormen ihrer Heimath. Das Gleiche 
gilt für die dem Großherzogthum Hessen angehörigen 
Personen, welche bei einem außerhalb des Großherzog= 
thums garnisonirenden Truppentheile dienen. 
Die Heranziehung der im Großherzogthum wohnen- 
den Militärpersonen zu den directen Staatssteuern richtet 
sich nach dem Bundesgesetz wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. 
S. 119). 
[Die in dem Großherzogthum garnisonirenden, 
einem anderen Bundesstaat angehörigen servisberechtig- 
ten Militärpersonen des activen Dienststandes sind so- 
wohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Ein- 
kommens von allen directen Communalabgaben voll- 
ständig befreit. Nur zu denjenigen Communallasten, 
welche auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe, 
oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen 
gelegt sind, müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem 
Communalbezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes 
Gewerbe betreiben.) 
1 Die Bestimmungen des Art. 15 Absatz 3 sind lt. Bek. vom 
5. Mai 1887 (RBl. S. 61) auf Grund neuerlicher Vereinbarung 
zwischen Hessen und Preußen (vgl. auch das Reichsgesetz, betreffend
	        
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