Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 187 
Militärärzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens 
aus einer Civilpraxis die Befreiung von den directen 
Communalabgaben nicht. Das Diensteinkommen der 
die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben, 
vom 28. März 1886 [RGBl. S. 6ö)) mit dem Tage der Wirksam- 
keit des hess. Gesetzes vom 4. Mai 1887, die Heranziehung der im 
Großherzogthum garnisonirenden, im Officiersrang stehenden Mili— 
tärpersonen des activen Dienststandes zu den Gemeindeumlagen 
betreffend (RBl. S. 59), außer Kraft getreten. Die an ihre Stelle 
tretenden Bestimmungen des bez. Gesetzes haben folgenden 
Wortlaut: 
Artikel 1. 
Die im Großherzogthum garnisonirenden, im Officiersrang 
stehenden Militärpersonen des activen Dienststandes dürfen 
1) hinsichtlich ihres dienstlichen Einkommens, 
2) insoweit sie vor dem 1. April 1887 in den Ehestand 
getreten sind und denjenigen Chargen angehören, welche 
bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur Führung 
des Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Ein- 
kommens verpflichtet sind, hinsichtlich des vorschrifts- 
mäßigen Satzes des letzteren 
zu den directen Gemeindesteuern (Gemeindeumlagen) nicht heran- 
gezogen werden. 
Dagegen unterliegen dieselben im Uebrigen den allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeindeumlagen, jedoch mit 
der Beschränkung, daß der auf das Kapitalrentensteuerkapital und 
der auf das Einkommensteuerkapital, insoweit das Einkommen 
nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt, entfallende Steuer- 
betrag den von diesen Steuerkapitalien für je das betreffende 
Jahr zu entrichtenden Staatssteuerbetrag nicht überschreiten darf. 
Das Gemeindesteuerkapital wird, soweit erforderlich, nach den 
für die Veranlagung der Staatssteuern erlassenen bezüglichen 
Vorschriften besonders gebildet. 
Die Erhebung und Erledigung von Reklamationen gegen die 
Bildung dieses Gemeindesteuerkapitals richtet sich nach den allge- 
meinen gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 2. 
Die Abgabepflicht bezüglich des Kapitalrentensteuerkapitals, 
sowie bezüglich des Einkommensteuerkapitals ruht während der
	        
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