Militär-Convention. 187
Militärärzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens
aus einer Civilpraxis die Befreiung von den directen
Communalabgaben nicht. Das Diensteinkommen der
die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben,
vom 28. März 1886 [RGBl. S. 6ö)) mit dem Tage der Wirksam-
keit des hess. Gesetzes vom 4. Mai 1887, die Heranziehung der im
Großherzogthum garnisonirenden, im Officiersrang stehenden Mili—
tärpersonen des activen Dienststandes zu den Gemeindeumlagen
betreffend (RBl. S. 59), außer Kraft getreten. Die an ihre Stelle
tretenden Bestimmungen des bez. Gesetzes haben folgenden
Wortlaut:
Artikel 1.
Die im Großherzogthum garnisonirenden, im Officiersrang
stehenden Militärpersonen des activen Dienststandes dürfen
1) hinsichtlich ihres dienstlichen Einkommens,
2) insoweit sie vor dem 1. April 1887 in den Ehestand
getreten sind und denjenigen Chargen angehören, welche
bei Nachsuchung des Heirathskonsenses zur Führung
des Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Ein-
kommens verpflichtet sind, hinsichtlich des vorschrifts-
mäßigen Satzes des letzteren
zu den directen Gemeindesteuern (Gemeindeumlagen) nicht heran-
gezogen werden.
Dagegen unterliegen dieselben im Uebrigen den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeindeumlagen, jedoch mit
der Beschränkung, daß der auf das Kapitalrentensteuerkapital und
der auf das Einkommensteuerkapital, insoweit das Einkommen
nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt, entfallende Steuer-
betrag den von diesen Steuerkapitalien für je das betreffende
Jahr zu entrichtenden Staatssteuerbetrag nicht überschreiten darf.
Das Gemeindesteuerkapital wird, soweit erforderlich, nach den
für die Veranlagung der Staatssteuern erlassenen bezüglichen
Vorschriften besonders gebildet.
Die Erhebung und Erledigung von Reklamationen gegen die
Bildung dieses Gemeindesteuerkapitals richtet sich nach den allge-
meinen gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 2.
Die Abgabepflicht bezüglich des Kapitalrentensteuerkapitals,
sowie bezüglich des Einkommensteuerkapitals ruht während der