188 IV. Teil. Gesetzestexte.
Militärpersonen unter Officierrang darf überhaupt nicht,
weder zu Staats= noch zu Gemeindezwecken besteuert
werden.
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Besteuerung
der im Großherzogthum wohnenden Militärpersonen die
landesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
Artikel 16.
Das Großherzogliche Contingent tritt vom 1. Januar
1872 ab in den Etat und in die Verwaltung des
Reichsheeres und zwar speciell in die der Preußischen
Armee. Die nach dem Militär-Etat zur Unterhaltung
des Hessischen Contingents bestimmten Beträge werden
daher der Königlich Preußischen Militärverwaltung zur
Verfügung gestellt, wogegen diese die Verpflichtung über-
nimmt, sämmtliche Bedürfnisse des Hessischen Contin-
gents zu bestreiten, ohne daß ihr daraus dem Groß-
herzogthume gegenüber irgend ein Anspruch auf weitere
Leistungen erwächst. Demgemäß werden sämmtliche
Ausgaben, welche bisher aus dem Hessischen Militär-
Etat bestritten worden sind, namentlich auch die Pen-
sionen, ständigen Unterstützungen, Zuschüsse zur Officiers=
Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile
des Heeres oder der Marine vom Ersten desjenigen Monats ab,
in welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablaufe des
Monats, in welchem sie endet.
Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zur
Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder
Fahrzeugs der Kaiserlichen Marine, und zwar vom Ersten des-
jenigen Monats ab, in welchem die heimischen Gewässer verlassen
werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr
in dieselben erfolgt.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1887 in Wirksamkeit.