Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 189 
und Unterofficiers-Wittwen-Kasse vom genannten Tage 
ab von der Preußischen Militärverwaltung übernommen. 
Artikel 17. 
Die Officiere, Aerzte und Militärbeamten verbleiben 
nach Eintritt in den Verband und in die Verwaltung 
der Königlich Preußischen Armee im Genuß ihres ge- 
sammten Diensteinkommens, auch wenn dasselbe die 
Competenzen ihrer Charge nach Preußischem Etat über- 
steigt, bis dahin, wo sie in eine höhere etatsmäßige 
Einnahme einrücken oder pensionirt werden. Solchen 
Mannschaften, welche höhere als die etatsmäßigen Be- 
züge genossen haben, bleiben dieselben ebenfalls ge- 
währleistet. 
Artikel 18. 
Den Officieren, Aerzten und Militärbeamten, welche 
Mitglieder der Großherzoglich Hessischen Officiers-Witt- 
wen= und Waisenkasse sind, bleibt das Recht der weiteren 
Mitgliedschaft und des Vorrückens in höhere Klassen 
bei diesem Institute nach den gegenwärtig gültigen 
Statuten desselben gewahrt, insofern sie nicht ihr Aus- 
scheiden aus demselben selbst wünschen. 
Neue Wittwen-Pensions-Versicherungen dürfen nur 
bei der Königlich Preußischen Militär-Wittwen-Pensions- 
anstalt nach deren Statuten erfolgen und sind hierzu 
diejenigen verheiratheten Officiere, Aerzte und Beamten 
verpflichtet, welche nicht Mitglieder der Großherzoglich 
Hessischen Officiers-Wittwen= und Waisenkasse verbleiben. 
Nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Conven- 
tion können Unterofficiere nicht mehr Mitglieder der 
Unterofficiers-Wittwenkasse werden; den beitragspflich-
	        
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