Militär-Convention. 189
und Unterofficiers-Wittwen-Kasse vom genannten Tage
ab von der Preußischen Militärverwaltung übernommen.
Artikel 17.
Die Officiere, Aerzte und Militärbeamten verbleiben
nach Eintritt in den Verband und in die Verwaltung
der Königlich Preußischen Armee im Genuß ihres ge-
sammten Diensteinkommens, auch wenn dasselbe die
Competenzen ihrer Charge nach Preußischem Etat über-
steigt, bis dahin, wo sie in eine höhere etatsmäßige
Einnahme einrücken oder pensionirt werden. Solchen
Mannschaften, welche höhere als die etatsmäßigen Be-
züge genossen haben, bleiben dieselben ebenfalls ge-
währleistet.
Artikel 18.
Den Officieren, Aerzten und Militärbeamten, welche
Mitglieder der Großherzoglich Hessischen Officiers-Witt-
wen= und Waisenkasse sind, bleibt das Recht der weiteren
Mitgliedschaft und des Vorrückens in höhere Klassen
bei diesem Institute nach den gegenwärtig gültigen
Statuten desselben gewahrt, insofern sie nicht ihr Aus-
scheiden aus demselben selbst wünschen.
Neue Wittwen-Pensions-Versicherungen dürfen nur
bei der Königlich Preußischen Militär-Wittwen-Pensions-
anstalt nach deren Statuten erfolgen und sind hierzu
diejenigen verheiratheten Officiere, Aerzte und Beamten
verpflichtet, welche nicht Mitglieder der Großherzoglich
Hessischen Officiers-Wittwen= und Waisenkasse verbleiben.
Nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Conven-
tion können Unterofficiere nicht mehr Mitglieder der
Unterofficiers-Wittwenkasse werden; den beitragspflich-