Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

190 IV. Teil. Gesetzestexte. 
tigen Mitgliedern dieser Kasse bleibt jedoch die Mit- 
gliedschaft, und den übrigen nach hessischen Bestimmungen 
in die Ehe getretenen Unterofficieren der Anspruch auf 
Pension für ihre Hinterbliebenen nach den gegenwärtig 
gültigen Statuten gegen Fortzahlung der darin nor- 
mirten Beiträge, die durch Soldabzüge eingezogen werden 
dürfen, gewahrt, insofern sie nicht selbst den Austritt 
wünschen, beziehungsweise aus dem Dienst ausscheiden. 
Artikel 19. 
Officiere, Mannschaften, Aerzte und Militärbeamte 
werden bei demnächst eintretender Invalidität nach den 
jeweilig bestehenden Reichs= oder preußischen Normen 
pensionirt. Beträgt die so berechnete Pension für Offi- 
ciere, Aerzte und Beamte weniger als diejenige, welche 
die betreffenden Personen nach den am 1. Juli 1869 
aufgehobenen hessischen Pensionsgesetzen an diesem Tage 
erworben hatten, so sollen dieselben den letzteren Be- 
trag als Pension erhalten. 
Für jeden Einzelnen soll dieser Betrag auf den er- 
wähnten Zeitpunkt berechnet und darüber von der be- 
treffenden Großherzoglichen Militärbehörde demnächst 
ein namentliches Verzeichniß aufgestellt und mitgetheilt 
werden. 
Die Preußische Militärverwaltung übernimmt in 
Beziehung auf die am 1. Juli 1869 bereits definitiv 
angestellten Officiere, Aerzte und Militärbeamten die 
Verpflichtung, welche nach Art. 2 des Großherzoglich 
Hessischen Gesetzes vom 1. Juli 1869, betreffend die 
Pensionsverhältnisse der Officiere und oberen Militär- 
beamten (Regierungsblatt Nr. 29) der Großherzoglich 
Hessischen Militärverwaltung obliegt.
	        
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