190 IV. Teil. Gesetzestexte.
tigen Mitgliedern dieser Kasse bleibt jedoch die Mit-
gliedschaft, und den übrigen nach hessischen Bestimmungen
in die Ehe getretenen Unterofficieren der Anspruch auf
Pension für ihre Hinterbliebenen nach den gegenwärtig
gültigen Statuten gegen Fortzahlung der darin nor-
mirten Beiträge, die durch Soldabzüge eingezogen werden
dürfen, gewahrt, insofern sie nicht selbst den Austritt
wünschen, beziehungsweise aus dem Dienst ausscheiden.
Artikel 19.
Officiere, Mannschaften, Aerzte und Militärbeamte
werden bei demnächst eintretender Invalidität nach den
jeweilig bestehenden Reichs= oder preußischen Normen
pensionirt. Beträgt die so berechnete Pension für Offi-
ciere, Aerzte und Beamte weniger als diejenige, welche
die betreffenden Personen nach den am 1. Juli 1869
aufgehobenen hessischen Pensionsgesetzen an diesem Tage
erworben hatten, so sollen dieselben den letzteren Be-
trag als Pension erhalten.
Für jeden Einzelnen soll dieser Betrag auf den er-
wähnten Zeitpunkt berechnet und darüber von der be-
treffenden Großherzoglichen Militärbehörde demnächst
ein namentliches Verzeichniß aufgestellt und mitgetheilt
werden.
Die Preußische Militärverwaltung übernimmt in
Beziehung auf die am 1. Juli 1869 bereits definitiv
angestellten Officiere, Aerzte und Militärbeamten die
Verpflichtung, welche nach Art. 2 des Großherzoglich
Hessischen Gesetzes vom 1. Juli 1869, betreffend die
Pensionsverhältnisse der Officiere und oberen Militär-
beamten (Regierungsblatt Nr. 29) der Großherzoglich
Hessischen Militärverwaltung obliegt.