192 IV. Teil. Gesetzestexte.
in der Ausführung begriffenen Bauten und Anlagen
für militärische Zwecke von derselben weiter geführt, so—
fern das Interesse der Heeresverwaltung nicht gebieten
sollte, davon Abstand zu nehmen.
Artikel 22.
In Beziehung auf das von Preußen auf das Reich
übergegangene Besatzungsrecht in Mainz werden die
bisher zwischen Preußen und der Territorial-Regierung
maßgebend gewesenen Bestimmungen auf das Verhält-
niß zwischen dem Reiche und der Territorial-Regierung
Anwendung finden.
Artikel 23.
Die gegenwärtige Convention bezieht sich nicht auf
das Großherzogliche Gendarmerie-Corps. Dasselbe be-
hält jedoch seinen militärischen Character und bleibt
der militärischen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Rechte
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs in Be-
ziehung auf die militärische Gerichtsbarkeit des Gen-
darmerie-Corps bleiben in ihrem bisherigen Umfange
aufrecht erhalten.
Artikel 24.
Alle diejenigen auf das Reichskriegswesen bezüg-
lichen Vortheile und Erleichterungen, welche, abgesehen
von besonderen Zugeständnissen in Beziehung auf Geld
leistungen in Preußen eingeführt oder einem Staat
des vormaligen Norddeutschen Bundes gewährt sind
oder r werden, sollen dem Großherzogthum gleichfalls zu
1 Vgl. Bek., die militärischen Verhältnisse des Großt Gen-
darmeriekorps betr., vom 24. Juni 1901 (RBl. S. 387) und
Bek., den Erlaß einer Dienstordnung für das Großh. Gendarmerie-
korps betr., vom 11. Dez. 1903 (RBl. 1904 S. 1).