196 IV. Teil. Gesetzestexte.
Ausdehnung dieser Bewilligung auf etwa ferner ein-
tretende Bedürftigkeitsfälle und wegen Erhöhung der
Einzelpensionen bis zum Maximalbetrage von 20 fl.
jährlich, beides innerhalb der für die erwähnten Veteranen
ausgesetzten fixen Etatssumme von jährlich 6000 Gulden
Anwendung.
Die zu Gnadenpensionen für Officiers= 2c. Wittwen
und Officiers= 2c. Töchter ein für allemal in dem Etat
ausgesetzte Summe von 7450 Gulden jährlich wird auch
ferner ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden, und es
wird die Bewilligung der Gnadenpensionen wie bisher
durch Seine Königliche Hoheit den Großherzog erfolgen.
Die persönlichen und Rechtsverhältnisse der beim
Inkrafttreten der Convention vorhandenen Pensionäre
werden durch die Uebernahme von deren Pensionen auf
die Reichskasse in keiner Weise geändert. Ueberhaupt
dürfen wohlerworbene Rechte nicht verkürzt werden.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog wird wie
bisher das Recht haben, bei den vor dem Inslebentreten
der Convention vorhandenen Pensionären Beförderungen
zu höherem Character oder Rang vorzunehmen.
Artikel 5.
Zu Artikel 16. Die Bevollmächtigten waren dar-
über einverstanden, daß die zur Abwickelung der Ver-
waltungs-Geschäfte des Großherzoglichen Contingents
nach dem 1. Januar 1872 erforderlichen sächlichen und
persönlichen Ausgaben aus den etatsmäßigen Mitteln
der preußischen Militär-Verwaltung zu bestreiten sind.
Artikel 6.
Zu Artikel 18. In Ansehung der Officiers-Witt-
wen= und Waisenkasse, sowie der Unterofficiers-Wittwen-