Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

196 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Ausdehnung dieser Bewilligung auf etwa ferner ein- 
tretende Bedürftigkeitsfälle und wegen Erhöhung der 
Einzelpensionen bis zum Maximalbetrage von 20 fl. 
jährlich, beides innerhalb der für die erwähnten Veteranen 
ausgesetzten fixen Etatssumme von jährlich 6000 Gulden 
Anwendung. 
Die zu Gnadenpensionen für Officiers= 2c. Wittwen 
und Officiers= 2c. Töchter ein für allemal in dem Etat 
ausgesetzte Summe von 7450 Gulden jährlich wird auch 
ferner ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden, und es 
wird die Bewilligung der Gnadenpensionen wie bisher 
durch Seine Königliche Hoheit den Großherzog erfolgen. 
Die persönlichen und Rechtsverhältnisse der beim 
Inkrafttreten der Convention vorhandenen Pensionäre 
werden durch die Uebernahme von deren Pensionen auf 
die Reichskasse in keiner Weise geändert. Ueberhaupt 
dürfen wohlerworbene Rechte nicht verkürzt werden. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog wird wie 
bisher das Recht haben, bei den vor dem Inslebentreten 
der Convention vorhandenen Pensionären Beförderungen 
zu höherem Character oder Rang vorzunehmen. 
Artikel 5. 
Zu Artikel 16. Die Bevollmächtigten waren dar- 
über einverstanden, daß die zur Abwickelung der Ver- 
waltungs-Geschäfte des Großherzoglichen Contingents 
nach dem 1. Januar 1872 erforderlichen sächlichen und 
persönlichen Ausgaben aus den etatsmäßigen Mitteln 
der preußischen Militär-Verwaltung zu bestreiten sind. 
Artikel 6. 
Zu Artikel 18. In Ansehung der Officiers-Witt- 
wen= und Waisenkasse, sowie der Unterofficiers-Wittwen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.