Militär-Convention. 197
kasse stimmten die Bevollmächtigten darin überein, daß
diese Institute in der Verwaltung der Großherzoglichen
Regierung zu verbleiben haben, und daß es Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge zustehen wird, die
hierzu etwa erforderlichen organisatorischen Bestimmungen
zu treffen, durch welche indeß keine Erhöhung des Zu-
schusfes aus dem Militär-Etat herbeigeführt werden
arf.
Militärbeamte, welche im Preußischen Dienste zu
einer Stelle oder einem Gehalte gelangen, womit im
Hessischen Dienste eine Erhöhung ihres militärischen
Ranges verbunden gewesen wäre, sollen zum Vorrücken
in die entsprechende Classe der Officierswittwenkasse
berechtigt sein, auch wenn ihnen diese Rangerhöhung
nicht zu Theil wird.
Der Zuschuß des Reichs zu den beiden Instituten
wird auf Grund einer alljährlich vorzulegenden Bedarfs-
berechnung in den Militär-Etat aufgenommen, und es
müssen demnächst die Verwaltungs-Rechnungen der In-
stitute an den Rechnungshof des Reichs zur Revision
und Decharge gelangen.
Artikel 7.
Zu Artikel 21. Die Bevollmächtigten waren dar-
über einverstanden, daß die Preußische Militärverwaltung
aus dem ihr zu überlassenden Theil der auf Hessen
fallenden Kriegskosten-Entschädigung, welcher von Reichs-
wegen für Wiederherstellung des Kriegsmaterials be-
stimmt werden wird, auch diejenigen Kosten zu bestreiten
hat, die noch vor dem 1. Januar 1872 durch Wieder-
instandsetzung des Kriegsmaterials, sowie durch Be-
schaffung fehlender Gegenstände und Einrichtungen zur