Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention. 197 
kasse stimmten die Bevollmächtigten darin überein, daß 
diese Institute in der Verwaltung der Großherzoglichen 
Regierung zu verbleiben haben, und daß es Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge zustehen wird, die 
hierzu etwa erforderlichen organisatorischen Bestimmungen 
zu treffen, durch welche indeß keine Erhöhung des Zu- 
schusfes aus dem Militär-Etat herbeigeführt werden 
arf. 
Militärbeamte, welche im Preußischen Dienste zu 
einer Stelle oder einem Gehalte gelangen, womit im 
Hessischen Dienste eine Erhöhung ihres militärischen 
Ranges verbunden gewesen wäre, sollen zum Vorrücken 
in die entsprechende Classe der Officierswittwenkasse 
berechtigt sein, auch wenn ihnen diese Rangerhöhung 
nicht zu Theil wird. 
Der Zuschuß des Reichs zu den beiden Instituten 
wird auf Grund einer alljährlich vorzulegenden Bedarfs- 
berechnung in den Militär-Etat aufgenommen, und es 
müssen demnächst die Verwaltungs-Rechnungen der In- 
stitute an den Rechnungshof des Reichs zur Revision 
und Decharge gelangen. 
Artikel 7. 
Zu Artikel 21. Die Bevollmächtigten waren dar- 
über einverstanden, daß die Preußische Militärverwaltung 
aus dem ihr zu überlassenden Theil der auf Hessen 
fallenden Kriegskosten-Entschädigung, welcher von Reichs- 
wegen für Wiederherstellung des Kriegsmaterials be- 
stimmt werden wird, auch diejenigen Kosten zu bestreiten 
hat, die noch vor dem 1. Januar 1872 durch Wieder- 
instandsetzung des Kriegsmaterials, sowie durch Be- 
schaffung fehlender Gegenstände und Einrichtungen zur
	        
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