Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 201 
Artikel 3. 
Die zweite Kammer wird gebildet: 
1) aus zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen 
ein besonderes Wahlrecht zusteht. 
Diese Städte sind: 
a) die Haupt= und Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Provinzialhauptstadt Mainz, 
von welchen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, 
e) die Provinzialhauptstadt Gießen, 
d) die Kreisstadt Offenbach, 
e) die Kreisstadt Friedberg, 
f) die Kreisstadt Alsfeld, 
9) die Kreisstadt Worms, 
h) die Kreisstadt Bingen, 
von welchen jede einen Abgeordneten wählt; 
2) aus vierzig Abgeordneten, welche von den nicht 
mit einem besonderen Wahlrecht begabten Städten 
und den Landgemeinden in den hierzu gebildeten 
Wahlbezirken gewählt werden.! 
Artikel 4. 
Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und 
Wahlbezirke geschieht durch zwei Wahlen. Die erste 
Wahl bestimmt die Wahlmänner und von diesen werden 
die Abgcordneten gewählt. 
1* VUgl. hierzu Gesetz vom 20. Mai 1875, die Zusammensetzung 
der beiden Kammern der Stände, insbesondere die Bildung der 
Wahlbezirke betreffend, RBl. S. 323.
	        
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