Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 203 
oder, wenn dies nicht der Fall ist, communalsteuer- 
pflichtig sind, und zwar an dem Orte, an welchem sie 
wohnen. Wer in verschiedenen Orten Wohnungen be— 
sitzt, kann nur an einem dieser Orte, und zwar nach 
seiner Wahl, die Stimmberechtigung ausüben. 
Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne 
befinden, gilt der Standort als Wohnort. 
Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen 
Invaliden, welche gesetzlich Staats= oder Communal— 
steuern nicht zu entrichten haben, werden in Bezug auf 
ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten 
sie diese Steuern. 
Artikel 8. 
Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht 
ausgeübt werden, welche 
1) in der Ausübung des Staatsbürgerrechts dadurch 
gehindert sind, daß sie 
a) unter Vormundschaft oder Curatel stehen, 
b) oder daß über ihr Vermögen Concurs er- 
kannt oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet 
worden ist, und zwar während der Dauer 
dieses Concurs= oder Fallitverfahrens, 
2) in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechts- 
kräftiger Verurtheilungen von der Stimmberechti- 
gung oder der Wählbarkeit in öffentlichen Ange- 
legenheiten ausgeschlossen sind, für die Dauer der 
Entziehung, 
3) zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte 
eine nicht bloß vorübergehende Armenunterstützung 
aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten 
der Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten be- 
zogen haben,
	        
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