Wahlgesetz. 203
oder, wenn dies nicht der Fall ist, communalsteuer-
pflichtig sind, und zwar an dem Orte, an welchem sie
wohnen. Wer in verschiedenen Orten Wohnungen be—
sitzt, kann nur an einem dieser Orte, und zwar nach
seiner Wahl, die Stimmberechtigung ausüben.
Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne
befinden, gilt der Standort als Wohnort.
Diejenigen activen Militärpersonen und diejenigen
Invaliden, welche gesetzlich Staats= oder Communal—
steuern nicht zu entrichten haben, werden in Bezug auf
ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten
sie diese Steuern.
Artikel 8.
Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht
ausgeübt werden, welche
1) in der Ausübung des Staatsbürgerrechts dadurch
gehindert sind, daß sie
a) unter Vormundschaft oder Curatel stehen,
b) oder daß über ihr Vermögen Concurs er-
kannt oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet
worden ist, und zwar während der Dauer
dieses Concurs= oder Fallitverfahrens,
2) in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechts-
kräftiger Verurtheilungen von der Stimmberechti-
gung oder der Wählbarkeit in öffentlichen Ange-
legenheiten ausgeschlossen sind, für die Dauer der
Entziehung,
3) zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte
eine nicht bloß vorübergehende Armenunterstützung
aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten
der Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten be-
zogen haben,