204 IV. Teil. Gesetzestexte.
4) mit der Entrichtung ihrer schuldigen direkten
Staatssteuer oder, falls sie zu einer solchen nicht
herangezogen sind, ihrer Communalsteuer zur
Zeit der Wahl länger als zwei Monate sich im
Rückstande befinden.
Artikel 9.
Wählbar zu Wahlmännern sind die stimmberech-
tigten Urwähler (Artikel 6, 7, 8), welche in der Wahl-
gemeinde (Artikel 19) ihren Wohnsitz haben und seit An-
fang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vor-
genommen wird, an direkten Staatssteuern mindestens
den einem Normalsteuerkapital von 80 4 entsprechen-
den Betrag für eigenthümliches oder nutznießliches Ver-
mögen jährlich entrichten.
Artikel 10.
Die gebornen Mitglieder der ersten Kammer können
von ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie
das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Auch die übrigen
Mitglieder der ersten Kammer, sowie die Mitglieder der
zweiten Kammer müssen das 25. Lebensjahr am Tage
der Eröffnung der Kammer und, wenn die Wahl eines
Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl zu-
rückgelegt haben.
Artikel 11.
Mitglied der ersten Kammer kann nur ein Staats-
bürger sein, welcher nicht zu den in Artikel 8 pos. 1,
2 und 3 bezeichneten Personen gehört.
Artikel 12.
Wählbar zu Abgeordneten der Städte und Wahl-
bezirke sind alle stimmberechtigten Urwähler (Art. 6, 7, 8),