Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 205 
gleichviel, wo sie zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz 
haben. 
Artikel 13. 
Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur 
zweiten gewählt werden, auch an den Wahlen der Wahl- 
männer und der Abgeordneten keinen Theil nehmen. 
Ebenso wenig können die in Art. 2 Nr. 7 be- 
zeichneten Wähler an den Wahlen der Wahlmänner 
und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke 
Theil nehmen. 
Artikel 14. 
Bei Beurtheilung der Stimmberechtigung und Wähl- 
barkeit nach Art. 5, 7, 9 und 12 wird die Steuerzahlung 
nur nach den Steuerlisten angerechnet, unbeschadet der 
Vorschrift des Art. 8 pos. 4. Steuerzahlungen, welche 
von einer Handelsgesellschaft zu leisten sind, oder welche 
auf Objecten haften, welche in Miteigenthum stehen, 
werden den einzelnen Gesellschaftsmitgliedern, be- 
ziehungsweise Miteigenthümern, nach Maßgabe ihrer 
Berechtigung, angerechnet. Betheiligungen an Gesell- 
schaften, deren Actien auf Inhaber lauten, bleiben 
hierbei außer Betracht. 
Artikel 15. 
Mitglieder der Ministerien können nicht zu Abge- 
ordneten für die zweite Kammer gewählt werden. 
Folgende Justiz= und Verwaltungsbeamte, nämlich 
Stadt= und Landrichter, Friedensrichter, Stadt= und 
Landgerichts-Assessoren, Ergänzungsrichter bei den 
Friedensgerichten, Stadt= und Landgerichts-Actuarien, 
Friedensgerichts-Actuarien, Kreisräthe und Kreis-As- 
sessoren, Polizeicommissäre, Kreisbaumeister, Kreisärzte,
	        
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