Wahlgesetz. 205
gleichviel, wo sie zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz
haben.
Artikel 13.
Ein Mitglied der ersten Kammer kann nicht zur
zweiten gewählt werden, auch an den Wahlen der Wahl-
männer und der Abgeordneten keinen Theil nehmen.
Ebenso wenig können die in Art. 2 Nr. 7 be-
zeichneten Wähler an den Wahlen der Wahlmänner
und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke
Theil nehmen.
Artikel 14.
Bei Beurtheilung der Stimmberechtigung und Wähl-
barkeit nach Art. 5, 7, 9 und 12 wird die Steuerzahlung
nur nach den Steuerlisten angerechnet, unbeschadet der
Vorschrift des Art. 8 pos. 4. Steuerzahlungen, welche
von einer Handelsgesellschaft zu leisten sind, oder welche
auf Objecten haften, welche in Miteigenthum stehen,
werden den einzelnen Gesellschaftsmitgliedern, be-
ziehungsweise Miteigenthümern, nach Maßgabe ihrer
Berechtigung, angerechnet. Betheiligungen an Gesell-
schaften, deren Actien auf Inhaber lauten, bleiben
hierbei außer Betracht.
Artikel 15.
Mitglieder der Ministerien können nicht zu Abge-
ordneten für die zweite Kammer gewählt werden.
Folgende Justiz= und Verwaltungsbeamte, nämlich
Stadt= und Landrichter, Friedensrichter, Stadt= und
Landgerichts-Assessoren, Ergänzungsrichter bei den
Friedensgerichten, Stadt= und Landgerichts-Actuarien,
Friedensgerichts-Actuarien, Kreisräthe und Kreis-As-
sessoren, Polizeicommissäre, Kreisbaumeister, Kreisärzte,