206 IV. Teil. Gesetzestexte.
Kreiswundärzte, Kreisveterinärärzte, Obereinnehmer,
Steuercommissäre, Rentamtmänner und Districtsein-
nehmer, Forstmeister und Oberförster, sowie die diesen
Beamten untergebenen Beamten, die ihren Gehalt aus
der Staatskasse empfangen, können für Städte oder
Wahlbezirke, welche ganz oder zum (nach der Bevölke-
rung zu berechnenden) größten Theile zu ihren Dienst-
bezirken gehören, nicht zu Abgeordneten gewählt werden.
Dasselbe gilt von denjenigen Beamten, auf welche in der
Folge die Functionen der vorstehend bezeichneten Be-
amten übertragen werden sollten.
Abschnitt III.
Von der Wahl der Mitglieder der ersten Kammer
durch die adeligen Grundbesitzer.
Artikel 16.
Die durch die adeligen Grundbesitzer zu wählenden
Mitglieder der ersten Kammer (Art. 2 Nr. 7) werden
auf sechs Jahre gewählt. Wenn im Lauf einer solchen
Wahlperiode aus einem der in Art. 48 unter Nr. 1—5
bezeichneten Gründe ein gewähltes Mitglied ausscheidet,
so ist das Verzeichniß der Stimmberechtigten und Wähl-
baren (Art. 17) neu aufzustellen.
Artikel 17.
Zur Leitung der nach Art. 2 Nr. 7 vorzunehmen-
den Wahlen wird ein Regierungs-Commissär ernannt,
auf dessen Veranlassung die Stimmberechtigten und
Wählbaren ermittelt werden. Das Verzeichniß der
Stimmberechtigten und Wählbaren ist vor der Wahl