Wahlgesetz. 207
öffentlich bekannt zu machen. Die Stimmen werden,
nachdem 14 Tage zuvor die Aufforderung dazu an
jeden Stimmberechtigten, unter Bezeichnung des Ortes,
des Tages und der Stunde der Wahl in einem be—
sonderen Schreiben ergangen ist, bei dem Regierungs—
Commissär abgegeben und zwar durch Stimmzettel,
welche unter einer versiegelten Couverte, worauf der
Namen des Abstimmenden steht, entweder in Person
überreicht oder unter einem weiteren Couverte an den
Regierungs-Commissär eingesendet werden. An dem in
der Aufforderung bezeichneten Tage werden die Stimm-
zettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, von
dem Regierungs-Commissär eröffnet und die Namen
der Abstimmenden, sowie die Abstimmungen und das
Resultat der Wahl in ein Protokoll eingetragen. Der
Regierungs-Commissär hat zwei Stimmberechtigte ein-
zuladen, damit sie als Urkundspersonen der Eröffnung
der Stimmzettel und Zählung der Stimmen beiwohnen
mögen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Loos. Das über den Wahlact aufge-
nommene Protokoll ist von dem Regierungs-Commissär,
den Urkundspersonen und dem Protokollführer zu unter-
schreiben.
Abschnitt IV.
Von der Wahl der Abgeordneten der Wahlbezirke.
Artikel 18.
Es werden in der Provinz Starkenburg siebenzehn,
in der Provinz Oberhessen dreizehn und in der Provinz
Rheinhessen zehn, mit Berücksichtigung der geographischen