Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 207 
öffentlich bekannt zu machen. Die Stimmen werden, 
nachdem 14 Tage zuvor die Aufforderung dazu an 
jeden Stimmberechtigten, unter Bezeichnung des Ortes, 
des Tages und der Stunde der Wahl in einem be— 
sonderen Schreiben ergangen ist, bei dem Regierungs— 
Commissär abgegeben und zwar durch Stimmzettel, 
welche unter einer versiegelten Couverte, worauf der 
Namen des Abstimmenden steht, entweder in Person 
überreicht oder unter einem weiteren Couverte an den 
Regierungs-Commissär eingesendet werden. An dem in 
der Aufforderung bezeichneten Tage werden die Stimm- 
zettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, von 
dem Regierungs-Commissär eröffnet und die Namen 
der Abstimmenden, sowie die Abstimmungen und das 
Resultat der Wahl in ein Protokoll eingetragen. Der 
Regierungs-Commissär hat zwei Stimmberechtigte ein- 
zuladen, damit sie als Urkundspersonen der Eröffnung 
der Stimmzettel und Zählung der Stimmen beiwohnen 
mögen. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Loos. Das über den Wahlact aufge- 
nommene Protokoll ist von dem Regierungs-Commissär, 
den Urkundspersonen und dem Protokollführer zu unter- 
schreiben. 
Abschnitt IV. 
Von der Wahl der Abgeordneten der Wahlbezirke. 
Artikel 18. 
Es werden in der Provinz Starkenburg siebenzehn, 
in der Provinz Oberhessen dreizehn und in der Provinz 
Rheinhessen zehn, mit Berücksichtigung der geographischen
	        
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