Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

208 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Lage nach Zahl der Bevölkerung möglichst gleiche Wahl- 
bezirke gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter gewählt 
wird. 
Für die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes 
vorzunehmenden Wahlen zur nächsten Ständeversamm- 
lung werden die Wahlbezirke von der Staatsregierung 
bestimmt; dieser nächsten Ständeversammlung aber soll 
ein Gesetz über Bildung der Wahlbezirke zur Verab- 
schiedung vorgelegt werden. 
Artikel 19. 
Jede Gemeinde eines Wahlbezirks, welche 250 bis 
500 Seelen zählt, hat einen Wahlmann und für jede 
weitere 500 Seelen einen weiteren Wahlmann zu wählen. 
Gemeinden unter 250 Seelen werden zu diesem Zwecke 
mit einer anderen Gemeinde desselben Wahlbezirks ver- 
einigt. Bewohnte eigene Gemarkungen werden, wenn 
sie einer Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, mit dieser 
und wenn sie keiner Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, 
mit einer benachbarten Gemeinde vereinigt. 
Artikel 20. 
Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahl- 
gemeinde unter der Leitung einer Wahlcommission, 
welche aus dem Bürgermeister und zwei weiteren Ur- 
kundspersonen besteht, welche der betreffende Gemeinde- 
rath aus den stimmberechtigten Einwohnern der Wahl- 
gemeinde wählt. 
Ist eine Wahlgemeinde aus mehreren Gemeinden zu- 
sammengesetzt, so steht die Leitung dem Bürgermeister 
der am meisten bevölkerten Gemeinde zu, und es ist 
1 Vgl. das zu Art. 3 alleg. Gesetz v. 20. Mai 1875.
	        
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