210 IV. Teil. Gesetzestexte.
Verlustes, bei der Wahlcommission angezeigt werden,
worauf diese die Liste mit den dazu gehörigen Ver—
handlungen unverzüglich zur Entscheidung an die vor—
gesetzte Regierungsbehörde, bei welcher binnen derselben
Frist der Recurs noch weiter gerechtfertigt werden kann,
einzusenden hat.
Nach den von der Wahlcommission, beziehungs-
weise der Regierungsbehörde ertheilten Entscheidungen
werden von jener die Listen festgestellt.
Nur Diejenigen sind als stimmberechtigt und wähl—
bar zu betrachten, welche in die festgestellten Listen auf—
genommen sind und seit Anfang des Jahres, in welchem
die Wahl vorgenommen wird, ihre schuldige Einkommen-
steuer bezahlt haben.
Artikel 23.
Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahl-
gemeinde, nachdem der Tag und die Stunde, sowie
das Local derselben mindestens drei Tage vorher öffent-
lich bekannt gemacht worden ist, an den in der Be-
kanntmachung festgesetzten Stunden in Gegenwart der
Wahlcommission.
Artikel 24.
In größeren Orten können zur Abstimmung statt
eines, mehrere Tage verwendet, auch die Abstimmungen
in verschiedenen Localen vorgenommen werden. Im
letzteren Falle erfolgen die Abstimmungen in dem einen
Local in Gegenwart der Wahlcommission und in den
anderen Localen in Gegenwart eines von dem Bürger-
meister bestimmten Ortsvorstandsmitgliedes und zweier
aus den Stimmberechtigten von dem Gemeinderath be-
zeichneten Urkundspersonen.