Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

210 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Verlustes, bei der Wahlcommission angezeigt werden, 
worauf diese die Liste mit den dazu gehörigen Ver— 
handlungen unverzüglich zur Entscheidung an die vor— 
gesetzte Regierungsbehörde, bei welcher binnen derselben 
Frist der Recurs noch weiter gerechtfertigt werden kann, 
einzusenden hat. 
Nach den von der Wahlcommission, beziehungs- 
weise der Regierungsbehörde ertheilten Entscheidungen 
werden von jener die Listen festgestellt. 
Nur Diejenigen sind als stimmberechtigt und wähl— 
bar zu betrachten, welche in die festgestellten Listen auf— 
genommen sind und seit Anfang des Jahres, in welchem 
die Wahl vorgenommen wird, ihre schuldige Einkommen- 
steuer bezahlt haben. 
Artikel 23. 
Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahl- 
gemeinde, nachdem der Tag und die Stunde, sowie 
das Local derselben mindestens drei Tage vorher öffent- 
lich bekannt gemacht worden ist, an den in der Be- 
kanntmachung festgesetzten Stunden in Gegenwart der 
Wahlcommission. 
Artikel 24. 
In größeren Orten können zur Abstimmung statt 
eines, mehrere Tage verwendet, auch die Abstimmungen 
in verschiedenen Localen vorgenommen werden. Im 
letzteren Falle erfolgen die Abstimmungen in dem einen 
Local in Gegenwart der Wahlcommission und in den 
anderen Localen in Gegenwart eines von dem Bürger- 
meister bestimmten Ortsvorstandsmitgliedes und zweier 
aus den Stimmberechtigten von dem Gemeinderath be- 
zeichneten Urkundspersonen.
	        
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