Wahlgesetz. 211
Artikel 25.
Die Abstimmenden geben ihre Abstimmung in Selbst-
person mittelst Ueberreichung eines Stimmzettels ab.
Artikel 26.
Ueber die Abstimmungen ist ein besonderes Register
zu führen, in welches die Namen aller einzelnen Ab-
stimmenden, in der Reihenfolge, in welcher sie ab-
timmen, einzutragen sind.
5.
Artikel 27.
Jeder Stimmberechtigte übergibt seinen in dem
Wahllocal oder außerhalb desselben mit den Namen
Derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, hand-
schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung ausge-
füllten Stimmzettel ohne Namensunterschrift und so
zusammengefaltet, daß die auf ihm verzeichneten Namen
verdeckt sind, einem Mitgliede der Wahlcommission,
welches denselben uneröffnet in das auf dem Tische
stehende Gefäß legt.
Artikel 28.
Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit
werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten heraus-
genommen; es sind sodann die Namen Derzenigen,
welche in den Stimmzetteln Stimmen erhalten haben,
in eine Zählliste einzutragen und bei jedem Einzelnen
zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er er-
halten hat.
Ungültig sind Stimmzettel:
1) welche nicht von weißem Papier, oder welche mit
einem äußeren Kennzeichen versehen sind,
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