Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

212 IV. Teil. Gesetzestexte. 
2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren 
Namen enthalten, 
3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht 
unzweifelhaft zu erkennen ist, 
4) auf welchen mehr Namen, als Wahlmänner zu 
wählen sind, oder insoweit darin Namen von 
nicht wählbaren Personen verzeichnet sind, 
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
Gewählt sind Diejenigen, welchen die meisten Stim- 
men zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos. 
Eine Ablehnung der Wahl zum Wahlmann findet 
nicht statt. 
Artikel 29. 
Das über die ganze Wahlhandlung aufzunehmende 
Protokoll — in welchem, falls Stimmzettel nach den 
Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel nicht 
zugelassen worden oder unberücksichtigt geblieben sind, 
eines jeden solchen Umstandes besondere Erwähnung 
geschehen muß — wird von der Wahlcommission unter- 
schrieben, welche die Gewählten von der auf sie ge- 
fallenen Wahl schriftlich in Kenntniß zu setzen hat. 
Artikel 30. 
Hat in einer Gemeinde die Abstimmung in mehreren 
Wahllocalen — Artikel 24 — stattgefunden, so erfolgt 
die Zusammenstellung der in den einzelnen Wahllocalen 
gewählten Wahlmänner in eine Liste durch die aus 
dem Bürgermeister und zwei von dem Gemeinderath 
hierzu bestimmten Urkundspersonen bestehende Wahl- 
commission.
	        
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