212 IV. Teil. Gesetzestexte.
2) welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren
Namen enthalten,
3) insoweit darin die Person eines Gewählten nicht
unzweifelhaft zu erkennen ist,
4) auf welchen mehr Namen, als Wahlmänner zu
wählen sind, oder insoweit darin Namen von
nicht wählbaren Personen verzeichnet sind,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Gewählt sind Diejenigen, welchen die meisten Stim-
men zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Loos.
Eine Ablehnung der Wahl zum Wahlmann findet
nicht statt.
Artikel 29.
Das über die ganze Wahlhandlung aufzunehmende
Protokoll — in welchem, falls Stimmzettel nach den
Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel nicht
zugelassen worden oder unberücksichtigt geblieben sind,
eines jeden solchen Umstandes besondere Erwähnung
geschehen muß — wird von der Wahlcommission unter-
schrieben, welche die Gewählten von der auf sie ge-
fallenen Wahl schriftlich in Kenntniß zu setzen hat.
Artikel 30.
Hat in einer Gemeinde die Abstimmung in mehreren
Wahllocalen — Artikel 24 — stattgefunden, so erfolgt
die Zusammenstellung der in den einzelnen Wahllocalen
gewählten Wahlmänner in eine Liste durch die aus
dem Bürgermeister und zwei von dem Gemeinderath
hierzu bestimmten Urkundspersonen bestehende Wahl-
commission.