Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

214 IV. Teil. Gesetzestexte. 
sicherungen der Wahlmänner über ihr Lebensalter von 
dem Wahl-Commissär ermittelt. 
Artikel 35. 
Jeder Wahlmann betheuert durch Handgelübde, daß 
er nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes 
seine Stimme ablegen werde. 
Artikel 36. 
Jeder Wahlmann übergibt seinen in dem Wahl- 
local oder außerhalb desselben mit dem Namen des 
Candidaten, welchem er seine Stimme geben will, aus- 
zufüllenden Stimmzettel ohne Namensunterschrift und 
so zusammengefaltet, daß der auf ihm verzeichnete 
Namen verdeckt ist, dem Wahl-Commissär oder einer 
Urkundsperson, welche denselben uneröffnet in das auf 
dem Tische stehende Gefäß legt. 
Artikel 37. 
Nachdem die erschienenen Wahlmänner abgestimmt 
haben, werden die Stimmzettel aus der Wahlurne ge- 
nommen, eröffnet, mit fortlaufenden Nummern versehen 
und jede Abstimmung in das über den ganzen Akt 
aufzunehmende Protokoll eingetragen. 
Artikel 38. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, 
*“ welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen 
ind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren 
Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Ge- 
wählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
	        
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