214 IV. Teil. Gesetzestexte.
sicherungen der Wahlmänner über ihr Lebensalter von
dem Wahl-Commissär ermittelt.
Artikel 35.
Jeder Wahlmann betheuert durch Handgelübde, daß
er nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes
seine Stimme ablegen werde.
Artikel 36.
Jeder Wahlmann übergibt seinen in dem Wahl-
local oder außerhalb desselben mit dem Namen des
Candidaten, welchem er seine Stimme geben will, aus-
zufüllenden Stimmzettel ohne Namensunterschrift und
so zusammengefaltet, daß der auf ihm verzeichnete
Namen verdeckt ist, dem Wahl-Commissär oder einer
Urkundsperson, welche denselben uneröffnet in das auf
dem Tische stehende Gefäß legt.
Artikel 37.
Nachdem die erschienenen Wahlmänner abgestimmt
haben, werden die Stimmzettel aus der Wahlurne ge-
nommen, eröffnet, mit fortlaufenden Nummern versehen
und jede Abstimmung in das über den ganzen Akt
aufzunehmende Protokoll eingetragen.
Artikel 38.
Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier,
*“ welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen
ind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren
Namen enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Ge-
wählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;