Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Wahlgesetz. 215 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen als Ab— 
geordnete zu wählen sind, oder Namen von nicht 
wählbaren Personen verzeichnet sind; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt 
enthalten. 
Artikel 39. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm- 
zettel entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung und Ent- 
scheidung der zweiten Kammer der Stände, der Wahl- 
commissär in Gemeinschaft mit den Urkundspersonen 
nach Stimmenmehrheit. Die Gründe, aus denen die 
Annahme der Ungültigkeit erfolgt oder nicht erfolgt 
ist, sind in dem Protokoll kurz anzugeben. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung 
des Wahlresultats nicht in Anrechnung. 
Sowohl die gültigen, als die ungültigen Stimm- 
zettel, letztere mit einem besonderen Vormerke, sind dem 
Protokoll beizulegen. 
Artikel 40. 
Gewählt ist Derjenige, welcher mehr Stimmen er- 
halten, als die Hälfte der Wahlmänner, welche abge- 
stimmt haben, beträgt. Ergibt sich bei der ersten Ab- 
stimmung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist 
eine zweite Abstimmung vorzunehmen und Derzjenige 
als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen 
erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit bei der 
zweiten Abstimmung entscheidet das Loos. 
Artikel 41. 
Das Wahlprotokoll wird von dem Wahlcommissär, 
den Urkundspersonen und dem Protokollführer unter- 
schrieben.
	        
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