Wahlgesetz. 215
4) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen als Ab—
geordnete zu wählen sind, oder Namen von nicht
wählbaren Personen verzeichnet sind;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt
enthalten.
Artikel 39.
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm-
zettel entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung und Ent-
scheidung der zweiten Kammer der Stände, der Wahl-
commissär in Gemeinschaft mit den Urkundspersonen
nach Stimmenmehrheit. Die Gründe, aus denen die
Annahme der Ungültigkeit erfolgt oder nicht erfolgt
ist, sind in dem Protokoll kurz anzugeben.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung
des Wahlresultats nicht in Anrechnung.
Sowohl die gültigen, als die ungültigen Stimm-
zettel, letztere mit einem besonderen Vormerke, sind dem
Protokoll beizulegen.
Artikel 40.
Gewählt ist Derjenige, welcher mehr Stimmen er-
halten, als die Hälfte der Wahlmänner, welche abge-
stimmt haben, beträgt. Ergibt sich bei der ersten Ab-
stimmung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist
eine zweite Abstimmung vorzunehmen und Derzjenige
als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen
erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit bei der
zweiten Abstimmung entscheidet das Loos.
Artikel 41.
Das Wahlprotokoll wird von dem Wahlcommissär,
den Urkundspersonen und dem Protokollführer unter-
schrieben.