Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

216 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Abschnitt V. 
Von der Wahl der Abgeordneten der Städte. 
Artikel 42. 
Die in dem Abschnitt IV. enthaltenen Vorschriften 
finden auch auf die Wahl der Abgeordneten der Städte 
(Artikel 3 Nr. 1) Anwendung. 
Artikel 43. 
Eine Stadt, welche zwei Abgeordnete ernennt und 
nach der im Artikel 19 bezeichneten Größe der Be— 
völkerung weniger als 40 Wahlmänner zu wählen 
hätte, wählt dennoch 40, und in denjenigen Städten, 
welche einen Abgeordneten ernennen und welche nach 
Artikel 19 weniger als 20 Wahlmänner zu wählen 
hätten, werden dennoch 20 gewählt. In einer Wahl- 
handlung werden die zwei Abgeordneten von den Wahl- 
männern gewählt. 
Abschnitt VI. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 44. 
Nach Beendigung einer Abgeordnetenwahl setzt der 
Wahl-Commissär die Gewählten von der auf sie gefallenen 
Wahl in Kenntniß und sendet dem Ministerium des 
Innern die Acten ein. 
Artikel 45. 
Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit ohne An- 
gabe von Gründen die Wahl ablehnen oder seine Stelle 
niederlegen. Dieses geschieht durch eine Anzeige bei
	        
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