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(Nr. 3385.) Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Ver-
setzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Vom
7. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen der Richter und
deren Bestrafung.
F. 1.
Ein Richter, welcher
1) die Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt,
oder
2) sich durch sein Verhalten in oder außer dem Amte der Achtung, des
Ansehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt,
unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.
g. 2.
Ist eine der unter F. 1. fallenden Handlungen (Dienstvergehen) gugleic
in den gemeinen Strafgesetzen vorgesehen, so können die durch dieselben an-
gedrohten Strafen nur auf Grund des gewöhnlichen Strafverfahrens von den-
jenigen Gerichten ausgesprochen werden, welche für die gewöhnlichen Straf=
sachen zuständig sind.
K. 3.
Im Laufe einer Untersuchung vor den gewöhnlichen Strafgerichten darf
egen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen That-
achen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen That-
sachen eine Untersuchung von dem gewöhnlichen Strafrichter gegen den ge
schuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräf-
tigen Erledigung der strafgerichtlichen Untersuchung ausgesetzt werden.
F. 4.