222 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 5.
Die Mitglieder der Kammer sitzen nach der Ordnung
des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. November 1872,
die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände
und die Wahlen der Abgeordneten betreffend. Die
Fürstlichen Standesherren sitzen vor den Gräflichen und
beide unter sich, sowie die Abgeordneten des Adels, ohne
Einfluß auf ihren Rang, nach dem Lebensalter. Die
von dem Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mit—
glieder sitzen nach der Zeit ihrer Ernennung.
Artikel 6. b) Zweite Kammer.
Die zweite Kammer wird, sobald wenigstens 27 Mit-
glieder sich auf der Kanzlei derselben als anwesend ge-
meldet haben, durch die von dem Großherzog hierzu
ernannte Einweisungs-Commission vorläufig constituirt
und unter Leitung dieser Commission das älteste Mit-
glied ermittelt, welches vorläufig den Vorsitz übernimmt.
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu
Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten
stehende Mitglied übertragen werden.
Der Alterspräsident ernennt provisorisch bis zur
Constituirung des Vorstandes zwei Mitglieder zu Schrift-
führern.
Artikel 7.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet nach
Prüfung und Berichterstattung durch den dritten Aus-
schuß (vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 24)
die Kammer.
Wahlanfechtungen und Einsprachen, welche später
als 14 Tage nach Eröffnung der Kammer und bei
Nachwahlen, die während einer Landtagsperiode statt-
finden, nach Feststellung des Wahlergebnisses bei der