Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

222 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Artikel 5. 
Die Mitglieder der Kammer sitzen nach der Ordnung 
des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. November 1872, 
die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände 
und die Wahlen der Abgeordneten betreffend. Die 
Fürstlichen Standesherren sitzen vor den Gräflichen und 
beide unter sich, sowie die Abgeordneten des Adels, ohne 
Einfluß auf ihren Rang, nach dem Lebensalter. Die 
von dem Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mit— 
glieder sitzen nach der Zeit ihrer Ernennung. 
Artikel 6. b) Zweite Kammer. 
Die zweite Kammer wird, sobald wenigstens 27 Mit- 
glieder sich auf der Kanzlei derselben als anwesend ge- 
meldet haben, durch die von dem Großherzog hierzu 
ernannte Einweisungs-Commission vorläufig constituirt 
und unter Leitung dieser Commission das älteste Mit- 
glied ermittelt, welches vorläufig den Vorsitz übernimmt. 
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu 
Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten 
stehende Mitglied übertragen werden. 
Der Alterspräsident ernennt provisorisch bis zur 
Constituirung des Vorstandes zwei Mitglieder zu Schrift- 
führern. 
Artikel 7. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet nach 
Prüfung und Berichterstattung durch den dritten Aus- 
schuß (vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 24) 
die Kammer. 
Wahlanfechtungen und Einsprachen, welche später 
als 14 Tage nach Eröffnung der Kammer und bei 
Nachwahlen, die während einer Landtagsperiode statt- 
finden, nach Feststellung des Wahlergebnisses bei der
	        
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