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über 50 b. größ. Summen
bis 50 TZhaler bis 100 Thlr. pro 100 Thur.
bis 15 Meilen 1 Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr.
über 15—50 Meilen 1 „ 2 „ 2 „
„ 50 Meilen 2 „ 3 „ 3 „
Uebersteigt die deklarirte Summe den Betrag von 1000 Thalern,
so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Assekuranzgebührsätze
erhoben.
Wenn mehrere Packete mit deklarirtem Werthe zu einer Beleitadresse
gehören, wird für jedes Packet die Assekuranzgebühr
selbstständig berechnet.
§. 4. Abrundung und Umrechnung. Die bei der Berechnung des
Porto sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf ½/,
½, ¾ oder ganze Silbergroschen abgerundet.
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den
vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif
sich ergebenden Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst
genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt
die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. In den
Gebieten mit Guldenwährung wird bei einfachen frankirten Briefen dem
Portosatze von 1 Sgr. der Betrag von 3 Kreuzern gegenübergestellt.
§. 5. Couvertiren an die Postanstalten. Werden Briefe oder andere
Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt zum Vertheilen couvertirt,
so kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung das tarifmäzige
Porto in Ansatz.
§. 6. Termin der Zahlung. Die Postanstalten dürfen Briefe,
Scheine, Sachen 2c. an die Adressaten erst dann aushändigen, wenn die
Zahlung der Postgefälle erfolgt ist, es sei denn, daß eine terminweise
Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und dem Adressaten verabredet
wäre.
S. 7. Nachforderung von Porto. Nachforderungen an zu wenig
bezahltem Porto ist der Korrespondent nur dann zu berichtigen verbunden,
wenn solche innerhalb Eines Jahres nach der Aufgabe der Sendung
angemeldet werden.
#. S8. Abschaffung von Nebengebühren. Für die Abtragung der
mit den Posten von weiterher gekommenen und nach dem Ortsbestellbe--zirke
der Postanstalten gerichteten Briefe ohne deklarirten Werth, Sendungen
unter Band, offenen Karten, Sendungen mit Waarenproben oder
Mustern, rekommandirten Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Postanweisungen
und Formulare zu Ablieferungsscheinen wird eine Bestellgebühr
nicht erhoben.
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen
zur Post und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände,
desgleichen Packkammergeld, werden aufgehoben.
· ..VerkaufvonreimarkenundFrankocouvertsSeitensder
Postanstalten. Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der
Bundes-Postverwaltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen
bereit zu halten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den
Frankostempel bezeichnet ist. Die Postanstalten sollen ermächtigt sein,
auch mit dem Absatz von Frankocouverts sich zu befassen, für welche