Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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über  50  b.  größ.  Summen
bis  50  TZhaler  bis  100  Thlr.  pro  100  Thur.

bis  15  Meilen  1  Sgr.  1  Sgr.  1  Sgr.
über  15—50  Meilen  1  „  2  „  2  „
„  50  Meilen  2  „  3  „  3  „

Uebersteigt  die  deklarirte  Summe  den  Betrag  von  1000  Thalern,
  so  wird  für  den  Mehrbetrag  die  Hälfte  der  obigen  Assekuranzgebührsätze
  erhoben.

Wenn  mehrere  Packete  mit  deklarirtem  Werthe  zu  einer  Beleitadresse
  gehören,  wird  für  jedes  Packet  die  Assekuranzgebühr
selbstständig  berechnet.

§.  4.  Abrundung  und  Umrechnung.  Die  bei  der  Berechnung  des
Porto  sich  ergebenden  Bruchtheile  eines  Silbergroschens  werden  auf  ½/,
½,  ¾  oder  ganze  Silbergroschen  abgerundet.

In  den  Gebieten  mit  anderer  als  derjenigen  Währung,  welche  den
vorstehenden  Tarifsätzen  zum  Grunde  liegt,  sind  die  aus  obigem  Tarif
sich  ergebenden  Portobeträge  in  die  landesübliche  Münzwährung  möglichst
genau  umzurechnen.  Stellen  sich  hierbei  Bruchtheile  heraus,  so  erfolgt
die  Erhebung  mit  dem  nächst  höheren  darstellbaren  Betrage.  In  den
Gebieten  mit  Guldenwährung  wird  bei  einfachen  frankirten  Briefen  dem
Portosatze  von  1  Sgr.  der  Betrag  von  3  Kreuzern  gegenübergestellt.

§.  5.  Couvertiren  an  die  Postanstalten.  Werden  Briefe  oder  andere
  Gegenstände  vom  Absender  an  eine  Postanstalt  zum  Vertheilen  couvertirt,
  so  kommt  für  jede  im  Couvert  enthaltene  Sendung  das  tarifmäzige
  Porto  in  Ansatz.

§.  6.  Termin  der  Zahlung.  Die  Postanstalten  dürfen  Briefe,
Scheine,  Sachen  2c.  an  die  Adressaten  erst  dann  aushändigen,  wenn  die
Zahlung  der  Postgefälle  erfolgt  ist,  es  sei  denn,  daß  eine  terminweise
Abrechnung  darüber  zwischen  der  Postanstalt  und  dem  Adressaten  verabredet
  wäre.

S.  7.  Nachforderung  von  Porto.  Nachforderungen  an  zu  wenig
bezahltem  Porto  ist  der  Korrespondent  nur  dann  zu  berichtigen  verbunden,
  wenn  solche  innerhalb  Eines  Jahres  nach  der  Aufgabe  der  Sendung
  angemeldet  werden.

#.  S8.  Abschaffung  von  Nebengebühren.  Für  die  Abtragung  der
mit  den  Posten  von  weiterher  gekommenen  und  nach  dem  Ortsbestellbe--zirke
  der  Postanstalten  gerichteten  Briefe  ohne  deklarirten  Werth,  Sendungen
  unter  Band,  offenen  Karten,  Sendungen  mit  Waarenproben  oder
Mustern,  rekommandirten  Sendungen,  Begleitadressen  zu  Packeten,  Postanweisungen
  und  Formulare  zu  Ablieferungsscheinen  wird  eine  Bestellgebühr
  nicht  erhoben.

Gebühren  für  Postscheine  über  die  Einlieferung  von  Sendungen
zur  Post  und  Gefachgebühren  für  abzuholende  Briefe  oder  sonstige  Gegenstände,
  desgleichen  Packkammergeld,  werden  aufgehoben.

·  ..VerkaufvonreimarkenundFrankocouvertsSeitensder
Postanstalten.  Die  Postanstalten  haben,  nach  näherer  Anordnung  der
Bundes-Postverwaltung,  Freimarken  zur  Frankirung  der  Postsendungen
bereit  zu  halten  und  zu  demselben  Betrage  abzulassen,  welcher  durch  den
Frankostempel  bezeichnet  ist.  Die  Postanstalten  sollen  ermächtigt  sein,
auch  mit  dem  Absatz  von  Frankocouverts  sich  zu  befassen,  für  welche