Geschäftsordnung. 225
Artikel 15.
Der Präsident jeder Kammer hat zur Leitung der
Geschäfte die Rechte und Pflichten der Collegialvor—
stände. Er empfängt die Eingaben; bestimmt, eröffnet
und schließt die Sitzungen; leitet die Berathungen;
handhabt die Ordnung; übt während der Sitzungen in
dem Sitzungssaale die Polizei aus; erhält die Anzeigen
über den Grund der Abwesenheit der auf dem Landtage
oder der in der Sitzung nicht erscheinenden Mitglieder;
ertheilt (mit der Kammer, in dringenden Fällen allein) Mit-
gliedern Urlaub; ernennt und überwacht unter Beirath der
übrigen Mitglieder des Vorstandes, das nöthige Kanzlei-
und Dienstpersonal für die Dauer der Versammlung.
Auf Grund des gesetzlich festgestellten Voranschlags
für die Kosten des Landtags setzt jede Kammer auf
Vorschlag ihres Vorstandes und im Einvernehmen mit
der Regierung einen Voranschlag über ihre Ausgabe-
bedürfnisse fest, nachdem die Vorstände beider Kammern
sich über etwaige gemeinschaftliche Ausgaben verständigt
haben. Innerhalb dieses Voranschlags werden die zur
Bestreitung der Ausgaben nöthigen Beträge von dem
Präsidenten einer jeden Kammer angewiesen.
Der zweite Präsident vertritt den ersten Präsidenten
in dessen Verhinderung. Der dritte Präsident vertritt
den ersten Präsidenten in dessen und in des zweiten
Präsidenten Verhinderung:
Artikel 16.
Den Secretären liegt die Leitung der Gesammt-
geschäfte der Kanzlei nach einem von dem Bureau" zu
In allen anderen Artikeln des Gesetzes von 1874 ist das
Wort „Bureau“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt worden (vyl.
Gesetz v. 18. Mai 1901).
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 15