Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 225 
Artikel 15. 
Der Präsident jeder Kammer hat zur Leitung der 
Geschäfte die Rechte und Pflichten der Collegialvor— 
stände. Er empfängt die Eingaben; bestimmt, eröffnet 
und schließt die Sitzungen; leitet die Berathungen; 
handhabt die Ordnung; übt während der Sitzungen in 
dem Sitzungssaale die Polizei aus; erhält die Anzeigen 
über den Grund der Abwesenheit der auf dem Landtage 
oder der in der Sitzung nicht erscheinenden Mitglieder; 
ertheilt (mit der Kammer, in dringenden Fällen allein) Mit- 
gliedern Urlaub; ernennt und überwacht unter Beirath der 
übrigen Mitglieder des Vorstandes, das nöthige Kanzlei- 
und Dienstpersonal für die Dauer der Versammlung. 
Auf Grund des gesetzlich festgestellten Voranschlags 
für die Kosten des Landtags setzt jede Kammer auf 
Vorschlag ihres Vorstandes und im Einvernehmen mit 
der Regierung einen Voranschlag über ihre Ausgabe- 
bedürfnisse fest, nachdem die Vorstände beider Kammern 
sich über etwaige gemeinschaftliche Ausgaben verständigt 
haben. Innerhalb dieses Voranschlags werden die zur 
Bestreitung der Ausgaben nöthigen Beträge von dem 
Präsidenten einer jeden Kammer angewiesen. 
Der zweite Präsident vertritt den ersten Präsidenten 
in dessen Verhinderung. Der dritte Präsident vertritt 
den ersten Präsidenten in dessen und in des zweiten 
Präsidenten Verhinderung: 
Artikel 16. 
Den Secretären liegt die Leitung der Gesammt- 
geschäfte der Kanzlei nach einem von dem Bureau" zu 
In allen anderen Artikeln des Gesetzes von 1874 ist das 
Wort „Bureau“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt worden (vyl. 
Gesetz v. 18. Mai 1901). 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 15
	        
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