226 IV. Teil. Gesetzestexte.
erlassenden Reglement ob. Die Theilung ihrer Geschäfte
ist unter Einverständniß mit dem Präsidenten ihrem
Uebereinkommen überlassen.
IV. Sitzungs-Protokolle.
Artikel 17.
Das Protokoll jeder Sitzung liegt an einem der
auf die Sitzung folgenden Tage in dem Sitzungssaale
zur Einsicht auf und wird, wenn im Laufe dieses Tages
kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt betrachtet.
Das Protokoll muß enthalten:
1. die Aufführung der anwesenden Vertreter der
Regierung, sowie die Angabe der Zahl der an-
wesenden Kammermitglieder;
2. die Aufzeichnung etwaiger neuer Eingaben;
3. die zu den einzelnen Gegenständen der Tages-
ordnung gefaßten Beschlüsse in ihrem Wortlaute
mit dem Abstimmungsergebniß;
4. alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Er-
klärungen.
Die Verhandlungen werden stenographirt, von einem
Secretär beglaubigt und, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Art. 38, letzter Absatz, gedruckt; sie bilden einen
Theil des gedruckten Protokolls.
Die Minuten der stenographischen Niederschrift werden
den Vertretern der Regierung und den Kammermit-
gliedern, welche in der Sitzung gesprochen haben, mit-
getheilt und gelten als genehmigt, wenn sie bis zu einer
von dem Vorstand zu bestimmenden Frist nicht wieder
zurückgegeben worden sind.