228 IV. Teil. Gesetzestexte.
sogleich berathen werden; sie sind aber dem Präsidenten,
nachdem der Antragsteller seinen Vortrag beendigt hat,
schriftlich zu übergeben und können, nachdem die Be—
rathung für geschlossen erklärt ist, nicht mehr zurück—
genommen werden, sofern Widerspruch dagegen er—
hoben wird.
Artikel 21.
Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der
Regierung oder der anderen Kammer oder eines Mit—
glieds der Kammer können auf demselben Landtage
nicht wiederholt werden. (Art. 91 der Verfassungs-
urkunde.
Artikel 22.
Anfragen (Interpellationen) einzelner Kammermit-
glieder an die Minister sind dem Präsidenten der Kam-
mer schriftlich zu übergeben, welcher sie der Kammer
eröffnet und eine Abschrift davon an den betreffenden
Minister gelangen läßt.
Hierauf hat der betreffende Minister entweder in einer
der nächsten Sitzungen oder an einem im voraus be-
stimmten Tag entweder mündliche oder schriftliche Ant-
wort zu geben oder anzuzeigen, daß überhaupt eine
Beantwortung nicht erfolgen könne.
An die Beantwortung der Interpellation oder deren
Ablehnung darf sich eine sofortige Besprechung des
Gegenstandes derselben anschließen, wenn mindestens
10 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines
Antrags bei dieser Besprechung ist unzulässig. Es
bleibt aber jedem Mitglied der Kammer überlassen, den
Gegenstand in Form eines Antrags weiter zu verfolgen.
1 Die Schlußklammer fehlt in dem offiziellen Gesetzesabdruck
RBl. 1874 S. 428.