Geschäftsordnung. 229
VII. Ausschüsse.
Artikel 23.
Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte zur Vor—
bereitung der Berathungen vier ständige Ansschüsse von
5—7 Mitgliedern, und zwar:
1.
2.
für das Finanzgesetz, die Staatsschulden und
sonstigen Finanzangelegenheiten;
für die anderen Gegenstände der Gesetzgebung,
insoweit nicht für einzelne Gesetzesentwürfe be—
sondere Ausschüsse in Gemäßheit des folgenden
Artikels nach Anleitung des Gesetzes vom 14. Juni
1836 oder in Folge besonderen Beschlusses der
Kammer gewählt werden;
für Beschwerden von Einzelnen (Privatpersonen)
und Corporationen; diesem Ausschusse ist in der
zweiten Kammer auch die Prüfung der Wahlen
der Abgeordneten zur Vorbereitung der Beschluß-
nahme nach Artikel 87 der Verfassungsurkunde
zuzutheilen;
für die übrigen an die Kammern gelangenden
Geschäfte, insbesondere für die Motionen von
Kammermitgliedern und für die Petitionen von
Einzelnen und Corporationen in Beziehung auf
allgemeine Interessen, insofern nicht solche
Motionen oder Petitionen sich auf Gegenstände
beziehen, für welche die unter 1 und 2 erwähnten,
oder die nach Artikel 24 gewählt werdenden be-
sonderen Ausschüsse bestimmt sind.
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen
Präsidenten und einen Stellvertreter desselben;
der Präsident ernennt für jeden einzelnen Gegen-
stand den Referenten.