Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 229 
VII. Ausschüsse. 
Artikel 23. 
Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte zur Vor— 
bereitung der Berathungen vier ständige Ansschüsse von 
5—7 Mitgliedern, und zwar: 
1. 
2. 
für das Finanzgesetz, die Staatsschulden und 
sonstigen Finanzangelegenheiten; 
für die anderen Gegenstände der Gesetzgebung, 
insoweit nicht für einzelne Gesetzesentwürfe be— 
sondere Ausschüsse in Gemäßheit des folgenden 
Artikels nach Anleitung des Gesetzes vom 14. Juni 
1836 oder in Folge besonderen Beschlusses der 
Kammer gewählt werden; 
für Beschwerden von Einzelnen (Privatpersonen) 
und Corporationen; diesem Ausschusse ist in der 
zweiten Kammer auch die Prüfung der Wahlen 
der Abgeordneten zur Vorbereitung der Beschluß- 
nahme nach Artikel 87 der Verfassungsurkunde 
zuzutheilen; 
für die übrigen an die Kammern gelangenden 
Geschäfte, insbesondere für die Motionen von 
Kammermitgliedern und für die Petitionen von 
Einzelnen und Corporationen in Beziehung auf 
allgemeine Interessen, insofern nicht solche 
Motionen oder Petitionen sich auf Gegenstände 
beziehen, für welche die unter 1 und 2 erwähnten, 
oder die nach Artikel 24 gewählt werdenden be- 
sonderen Ausschüsse bestimmt sind. 
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen 
Präsidenten und einen Stellvertreter desselben; 
der Präsident ernennt für jeden einzelnen Gegen- 
stand den Referenten.
	        
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