Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 231 
Bei dem Finanzgesetz (Verfassungsurkunde Artikel 67), 
sowie in dem Fall, wenn der Gegenstand zur Berathung 
beider Kammern durch einen Antrag der Staatsregierung 
gebracht worden ist, ist diese Benehmung notwendig. 
Die Vorträge der Ausschüsse sind in der Regel 
schriftlich zu erstatten. Bei dringenden oder unerheb— 
lichen Gegenständen genügt jedoch eine mündliche Be— 
richterstattung. 
Die Präsidenten der Kammer, sowie die Antrag— 
steller haben freien Zutritt zu den Sitzungen der Aus- 
schüsse mit berathender Stimme. 
Artikel 27. 
Bevor in einem Ausschuß ein definitiver Beschluß 
über eine Regierungsproposition gefaßt wird, sind die 
betreffenden Regierungscommissäre unter Benachrich- 
tigung von dem Gegenstande der Berathung, von der 
Abhaltung der Sitzung des Ansschusses in Kenntniß 
zu setzen, um der Berathung beiwohnen zu können. In 
anderen Fällen ist vorherige Benachrichtigung der be- 
treffenden Regierungscommissäre alsdann nothwendig, 
wenn dieselben ihre Absicht, der Ausschußsitzung beizu- 
wohnen, zu erkennen gegeben haben. 
Artikel 28. 
Jedem der nach Artikel 23 zu wählenden Ausschüsse 
werden auf sein Verlangen oder sobald es auch ohne 
ein solches Verlangen die Kammer selbst als angemessen 
erachtet, für einzelne besondere Gegenstände ein oder 
zwei weitere von der Kammer zu wählende Mitglieder 
beigegeben. 
Artikel 29. 
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämmtliche
	        
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