Geschäftsordnung. 231
Bei dem Finanzgesetz (Verfassungsurkunde Artikel 67),
sowie in dem Fall, wenn der Gegenstand zur Berathung
beider Kammern durch einen Antrag der Staatsregierung
gebracht worden ist, ist diese Benehmung notwendig.
Die Vorträge der Ausschüsse sind in der Regel
schriftlich zu erstatten. Bei dringenden oder unerheb—
lichen Gegenständen genügt jedoch eine mündliche Be—
richterstattung.
Die Präsidenten der Kammer, sowie die Antrag—
steller haben freien Zutritt zu den Sitzungen der Aus-
schüsse mit berathender Stimme.
Artikel 27.
Bevor in einem Ausschuß ein definitiver Beschluß
über eine Regierungsproposition gefaßt wird, sind die
betreffenden Regierungscommissäre unter Benachrich-
tigung von dem Gegenstande der Berathung, von der
Abhaltung der Sitzung des Ansschusses in Kenntniß
zu setzen, um der Berathung beiwohnen zu können. In
anderen Fällen ist vorherige Benachrichtigung der be-
treffenden Regierungscommissäre alsdann nothwendig,
wenn dieselben ihre Absicht, der Ausschußsitzung beizu-
wohnen, zu erkennen gegeben haben.
Artikel 28.
Jedem der nach Artikel 23 zu wählenden Ausschüsse
werden auf sein Verlangen oder sobald es auch ohne
ein solches Verlangen die Kammer selbst als angemessen
erachtet, für einzelne besondere Gegenstände ein oder
zwei weitere von der Kammer zu wählende Mitglieder
beigegeben.
Artikel 29.
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämmtliche