232 IV. Teil. Gesetzestexte.
Mitglieder eingeladen worden und wenigstens drei der-
selben erschienen sind.
Artikel 30.
Die Kammer kann einen Vortrag des Ausschusses
zur weiteren Bearbeitung zurückweisen, und kann als-
dann für diesen Gegenstand der Ausschuß mit zwei bis
vier von ihr zu wählenden Mitgliedern vermehrt werden.
Artikel 31.
Während einer Vertagung der Ständeversammlung
bleiben, wenn und insoweit es von der Regierung ver-
langt wird, die Ausschüsse oder einzelne derselben zur
Erledigung der ihnen zur Begutachtung überwiesenen
Angelegenheiten versammelt.
Artikel 32.
Die nach Artikel 7, 23, 24, 25, 28, 30 vorzu-
nehmenden Wahlen geschehen durch schriftliche Ab-
stimmung auf Wahlzetteln, welche mit fortlaufenden
Zahlen versehen sind.
Das Wahlprotokoll enthält jede Stimme mit ihrer
Zahl und das Resultat nach unbedingter Stimmen-
mehrheit. Nach einmaliger vergeblicher Abstimmung
zum Zweck der unbedingten Stimmenmehrheit wird zum
zweitenmal gewählt, wobei relative Stimmenmehrheit
und bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet.
VIII. Beschlußfassung der Kammer über Vor-
lagen und Anträge.
Artikel 33.
Die Vorlagen der Regierung, sowie alle selbstständig
eingebrachten Anträge von Mitgliedern der Kammern
werden durch den Präsidenten zum Drucke befördert.