Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

234 IV. Teil. Gesetzestexte. 
schuß mit ihrer Vorberathung betraut worden ist und 
einen Bericht über dieselben abgestattet hat. 
IX. Oeffentlichkeit der Sitzungen. 
Artikel 36. 
Die Verhandlungen und Abstimmungen in beiden 
Kammern sind für erwachsene Zuhörer öffentlich. 
Artikel 37. 
Die Zuhörer haben sich jeder Störung, nament- 
lich aller Aeußerungen von Beifall oder Mißfallen zu 
enthalten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Präsident 
die Entfernung der Ruhestörer oder die Räumung der 
Gallerien anordnen. 
Im Fall der Räumung der Gallerien kann die 
Sitzung bis zur Erledigung der Tagesordnung fort- 
gesetzt werden. 
Artikel 38. 
Ein Ausschluß der Zuhörer findet statt. 
1) wenn dies von der Regierung wegen der von ihr 
der Kammer zu machenden Eröffnungen, sei es 
für diese Eröffnungen allein, oder auch für die 
darüber stattfindende Berathung und Abstimmung 
verlangt wird; 
2) wenn die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung 
von der Regierung in anderen, als in den unter 
1) bemerkten Fällen, oder von wenigstens 10 
Kammermitgliedern oder von dem einschlägigen 
Ausschusse beantragt wird und die Kammer den 
Antrag für begründet erkennt. Während der Be- 
rathung über einen solchen Antrag sind die Zu- 
hörer vorläufig zu entfernen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.