Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 235 
Die Organe der Regierung sind von keiner vertrau- 
lichen Sitzung ausgeschlossen. 
Die Verhandlungen geheimer Sitzungen werden nicht 
durch den Druck veröffentlicht, wenn es im Falle Nr. 1 
von der Regierung verlangt wird. 
X. Berathung. 
Artikel 39. 
Der Präsident ruft die eingeschriebenen Redner auf 
nach der Reihenfolge, in welcher sie sich bei dem Secre- 
tariat eingeschrieben haben. 
Nach Beendigung der Vorträge der eingeschriebenen 
Redner dürfen alle Mitglieder nach der Zeit ihrer An- 
meldung zum Worte noch Bemerkungen vortragen, 
wobei jedoch diejenigen Mitglieder, welche noch nicht 
gesprochen haben, denjenigen, welche bereits das Wort 
gehabt haben, vorgehen. 
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn 
sie es verlangen, das Wort sowohl am Beginne als 
am Schlusse der Discussion. 
Sofortige Zulassung zum Worte können nur die- 
jenigen Mitglieder verlangen, welche zur Geschäftsord- 
nung reden wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst 
nach dem Schlusse der Debatte oder im Falle der Ver- 
tagung derselben am Schlusse der Sitzung, bei Ein- 
verständniß des Präsidenten auch früher, gestattet. 
Artikel 40. 
Kein Mitglied der Kammer darf das Wort ergreifen, 
ehe ihm solches auf sein Anmelden vom Präsidenten 
gestattet worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.