Geschäftsordnung. 235
Die Organe der Regierung sind von keiner vertrau-
lichen Sitzung ausgeschlossen.
Die Verhandlungen geheimer Sitzungen werden nicht
durch den Druck veröffentlicht, wenn es im Falle Nr. 1
von der Regierung verlangt wird.
X. Berathung.
Artikel 39.
Der Präsident ruft die eingeschriebenen Redner auf
nach der Reihenfolge, in welcher sie sich bei dem Secre-
tariat eingeschrieben haben.
Nach Beendigung der Vorträge der eingeschriebenen
Redner dürfen alle Mitglieder nach der Zeit ihrer An-
meldung zum Worte noch Bemerkungen vortragen,
wobei jedoch diejenigen Mitglieder, welche noch nicht
gesprochen haben, denjenigen, welche bereits das Wort
gehabt haben, vorgehen.
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn
sie es verlangen, das Wort sowohl am Beginne als
am Schlusse der Discussion.
Sofortige Zulassung zum Worte können nur die-
jenigen Mitglieder verlangen, welche zur Geschäftsord-
nung reden wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst
nach dem Schlusse der Debatte oder im Falle der Ver-
tagung derselben am Schlusse der Sitzung, bei Ein-
verständniß des Präsidenten auch früher, gestattet.
Artikel 40.
Kein Mitglied der Kammer darf das Wort ergreifen,
ehe ihm solches auf sein Anmelden vom Präsidenten
gestattet worden ist.