236 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 41.
Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den
Gegenstand der Verhandlung zurückzuweisen und zur
Ordnung zu rufen. Ist das eine oder das andere in
der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen
und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstand oder
von der Ordnung zu entfernen, so kann die Versamm-
lung auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte
beschließen, daß ihm das Wort über den vorliegenden
Gegenstand genommen werden solle, wenn er zuvor
vom Präsidenten auf diese Folge aufmerksam gemacht ist.
Bei andauernder Störung ist der Präsident befugt,
die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.
Artikel 42.
Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine ange-
fangene Discussion zu unterbrechen und deren Fort-
setzung auf eine nächste Sitzung zu verschieben und
den Gegenstand zur näheren Prüfung an einen Aus-
schuß zurückzuweisen.
Wenn alle Mitglieder, welche sich zum Worte ge-
meldet, einmal gesprochen haben, so kann durch Beschluß
der Kammer der Schluß der Debatte erfolgen, wenn
fünf Mitglieder denselben beantragen.
Artikel 43.
Die Mitglieder der Ministerien und die ernannten
Landtagscommissäre können den Berathungen der
Kammern beiwohnen, sich von anderen Beamten be-
gleiten lassen und nehmen besondere Sitze in der Ver-
sammlung ein. ½ Sie können während der Berathung
zu jeder Zeit, jedoch ohne Unterbrechung eines anderen