Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

236 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Artikel 41. 
Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den 
Gegenstand der Verhandlung zurückzuweisen und zur 
Ordnung zu rufen. Ist das eine oder das andere in 
der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen 
und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstand oder 
von der Ordnung zu entfernen, so kann die Versamm- 
lung auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte 
beschließen, daß ihm das Wort über den vorliegenden 
Gegenstand genommen werden solle, wenn er zuvor 
vom Präsidenten auf diese Folge aufmerksam gemacht ist. 
Bei andauernder Störung ist der Präsident befugt, 
die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen. 
Artikel 42. 
Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine ange- 
fangene Discussion zu unterbrechen und deren Fort- 
setzung auf eine nächste Sitzung zu verschieben und 
den Gegenstand zur näheren Prüfung an einen Aus- 
schuß zurückzuweisen. 
Wenn alle Mitglieder, welche sich zum Worte ge- 
meldet, einmal gesprochen haben, so kann durch Beschluß 
der Kammer der Schluß der Debatte erfolgen, wenn 
fünf Mitglieder denselben beantragen. 
Artikel 43. 
Die Mitglieder der Ministerien und die ernannten 
Landtagscommissäre können den Berathungen der 
Kammern beiwohnen, sich von anderen Beamten be- 
gleiten lassen und nehmen besondere Sitze in der Ver- 
sammlung ein. ½ Sie können während der Berathung 
zu jeder Zeit, jedoch ohne Unterbrechung eines anderen
	        
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