238 IV. Teil. Gesetzestexte.
XII. Zweite Berathung und Abstimmung.
Artikel 45.
Bei der ersten Berathung kann von der Kammer
beschlossen werden, daß der Berathungsgegenstand einer
zweiten Berathung und Abstimmung ausgesetzt wer-
den soll.
Bei solchen Gegenständen, über welche nach Beschluß
der Kammer Berathung und Abstimmung ohne vor-
gängige Verweisung an einen Ausschuß stattgefunden
hat, oder bei welchen die Regierung es verlangt, muß
eine zweite Berathung eintreten.
Nach dem Schlusse der ersten Berathung stellt in
solchen Fällen der Präsident mit Zuziehung der Secre-
täre die gefaßten Beschlüsse und zwar bei Gesetzes-Ent-
würfen oder Vorschlägen neben der Vorlage, beziehungs-
weise dem Vorschlage zusammen.
Diese der Regierung und den Kammermitgliedern
im Drucke mitzutheilende Zusammenstellung bildet die
Grundlage der zweiten Berathung.
Die zweite Berathung erfolgt frühstens am zweiten
Tage nach dem Abschlusse der ersten Berathung, be-
ziehungsweise nach Mittheilung der gedruckten Zusammen-
stellung. Eine Abkürzung dieser Frist kann nur mit
einer Mehrheit von zwei Drittheilen der anwesenden
Kammermitglieder beschlossen werden.
Abänderungsvorschläge können in der Zwischenzeit
und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden.
Sie bedürfen der Unterstützung von 10 Mitgliedern.
Am Schlusse der Berathung wird abgestimmt, bei
Gesetzesentwürfen insbesondere auch über Annahme oder
Ablehnung im Ganzen. Sind Verbesserungsanträge
angenommen worden, so wird die Schlußabstimmung