Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

238 IV. Teil. Gesetzestexte. 
XII. Zweite Berathung und Abstimmung. 
Artikel 45. 
Bei der ersten Berathung kann von der Kammer 
beschlossen werden, daß der Berathungsgegenstand einer 
zweiten Berathung und Abstimmung ausgesetzt wer- 
den soll. 
Bei solchen Gegenständen, über welche nach Beschluß 
der Kammer Berathung und Abstimmung ohne vor- 
gängige Verweisung an einen Ausschuß stattgefunden 
hat, oder bei welchen die Regierung es verlangt, muß 
eine zweite Berathung eintreten. 
Nach dem Schlusse der ersten Berathung stellt in 
solchen Fällen der Präsident mit Zuziehung der Secre- 
täre die gefaßten Beschlüsse und zwar bei Gesetzes-Ent- 
würfen oder Vorschlägen neben der Vorlage, beziehungs- 
weise dem Vorschlage zusammen. 
Diese der Regierung und den Kammermitgliedern 
im Drucke mitzutheilende Zusammenstellung bildet die 
Grundlage der zweiten Berathung. 
Die zweite Berathung erfolgt frühstens am zweiten 
Tage nach dem Abschlusse der ersten Berathung, be- 
ziehungsweise nach Mittheilung der gedruckten Zusammen- 
stellung. Eine Abkürzung dieser Frist kann nur mit 
einer Mehrheit von zwei Drittheilen der anwesenden 
Kammermitglieder beschlossen werden. 
Abänderungsvorschläge können in der Zwischenzeit 
und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. 
Sie bedürfen der Unterstützung von 10 Mitgliedern. 
Am Schlusse der Berathung wird abgestimmt, bei 
Gesetzesentwürfen insbesondere auch über Annahme oder 
Ablehnung im Ganzen. Sind Verbesserungsanträge 
angenommen worden, so wird die Schlußabstimmung
	        
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