Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 239 
ausgesetzt, bis der Vorstand die Beschlüsse zusammen— 
gestellt hat. 
XIII. Erfordernisse eines gültigen Beschlusses. 
Artikel 46. 
Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten 
Kammer die Abstimmung von wenigstens 12 Mit— 
gliedern, in der zweiten die Abstimmung von wenigstens 
27 Mitgliedern und in beiden Kammern Stimmen— 
mehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der 
Regierung, bei anderen Gegenständen die Meinung für 
das Bestehende und bei Beschwerden gegen öffentliche 
Behörden oder Einzelne, die diesen günstigere Ansicht 
(Art. 93 der Verfassungs-Urkunde). In allen anderen 
Fällen ist die gestellte Frage als verneint zu betrachten. 
Artikel 47. 
Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, 
welche nach dem vorhergehenden Artikel zur Fassung 
gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvoll- 
ständig besetzte Kammer als einwilligend in die Beschlüsse 
der vollständig besetzten angesehen. (Artikel 94 der 
Verfassungs-Urkunde.) 
Artikel 48. 
Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungs- 
urkunde können nie anders als mit Einwilligung beider 
Kammern geschehen. 
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung 
von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten 
Kammer bei Stimmenmehrheit die Zustimmung von 
wenigstens 12 Mitgliedern erforderlich.
	        
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