Geschäftsordnung. 239
ausgesetzt, bis der Vorstand die Beschlüsse zusammen—
gestellt hat.
XIII. Erfordernisse eines gültigen Beschlusses.
Artikel 46.
Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten
Kammer die Abstimmung von wenigstens 12 Mit—
gliedern, in der zweiten die Abstimmung von wenigstens
27 Mitgliedern und in beiden Kammern Stimmen—
mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der
Regierung, bei anderen Gegenständen die Meinung für
das Bestehende und bei Beschwerden gegen öffentliche
Behörden oder Einzelne, die diesen günstigere Ansicht
(Art. 93 der Verfassungs-Urkunde). In allen anderen
Fällen ist die gestellte Frage als verneint zu betrachten.
Artikel 47.
Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist,
welche nach dem vorhergehenden Artikel zur Fassung
gültiger Beschlüsse erfordert wird, so wird die unvoll-
ständig besetzte Kammer als einwilligend in die Beschlüsse
der vollständig besetzten angesehen. (Artikel 94 der
Verfassungs-Urkunde.)
Artikel 48.
Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungs-
urkunde können nie anders als mit Einwilligung beider
Kammern geschehen.
In der zweiten Kammer ist hierzu die Zustimmung
von wenigstens 26 Mitgliedern und in der ersten
Kammer bei Stimmenmehrheit die Zustimmung von
wenigstens 12 Mitgliedern erforderlich.