Geschäftsordnung. 241
Die gemeinschaftliche Deputation besteht aus den
Präsidenten und den Secretären der Kammern und
zwei durch den Präsidenten bestimmten Mitgliedern
jeder Kammer.
Außerdem können Deputationen an den Großherzog
nur nach eingeholter Erlaubniß stattfinden.
Artikel 52.
Wenn eine Kammer der anderen in Hinsicht auf
eine Petition oder Beschwerdeführung nicht beistimmen
sollte, so bleibt es der letzteren unbenommen, die Re-
gierung von der beabsichtigten Petition oder Beschwerde-
führung im Wege der gewöhnlichen Mittheilung, mit
dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß dieselbe der
anderen Kammer, welche aber ihre Zustimmung ver-
sagt habe, mitgetheilt worden sei. (Artikel 82 der
Verfassungsurkunde.)
XV. Benehmen der Kammern mit den Behörden.
Artikel 53.
Die Stände können mit keiner anderen Behörde,
als mit den Ministerien und den ernannten Landtags-
commissären in Benehmen treten. (Artikel 96 der
Verfassungsurkunde.) «
XVI. Diäten.
Artikel 54.1
Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder
der Ständeversammlung, deren Wohnsitz weiter als
1 In der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 1894, die
Abänderung des Art. 54 der landständischen Geschäftsordnung vom
17. Juni 1874, sowie des Gesetzes vom 11. Juni 1875, die
Taggelder der Ständemitglieder betreffend, RBl. S. 501.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 16