Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

242 IV. Teil. Gesetzestexte. 
2½ Kilometer von dem Orte der Versammlung ent- 
fernt ist, erhalten während ihres Aufenthalts an dem 
Orte der Versammlung zum Zwecke der Theilnahme 
an den Sitzungen derselben oder an den Sitzungen 
und Arbeiten der Ausschüsse aus der Staatskasse: 
1) ein Taggeld von neun Mark, 
2) für ede Uebernachtung eine Vergütung von drei 
ark, 
3) Ersatz für den wirklichen Aufwand an Fahrkosten. 
Die vorstehenden Vorschriften finden sinngemäße 
Anwendung auf die im Auftrage einer Kammer oder 
eines Ausschusses außerhalb des Ortes der Versamm— 
lung und des Wohnortes des oder der betreffenden 
Abgeordneten zu besorgenden Geschäfte. 
XVII. Urlaub und Mandatsniederlegung. 
Artikel 55. 
Wenn ein Abgeordneter ohne nachgesuchten und 
erhaltenen Urlaub auf dem Landtage nicht erscheint, oder 
nachdem er erschienen, ohne nachgesuchten und erhal— 
tenen Urlaub ans den Sitzungen wegbleibt, oder den 
erhaltenen Urlaub überschreitet, so wird derselbe, wenn 
er auf zweimalige von der Kammer, durch ihren Präsi— 
denten ergangene und richtig nachgewiesene Aufforde— 
rung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch ge— 
nügend dargelegte Gründe rechtfertigt, so angesehen, 
als wenn er die auf ihn gefallene Wahl abgelehnt, 
beziehungsweise seine Stelle niedergelegt habe. 
Der Präsident hat von dem dies aussprechenden 
Beschluß der Kammer das Ministerium des Innern 
zum Zweck der Anordnung einer anderweiten Wahl in 
Kenntniß zu setzen, und von jenem Beschlusse den Ab— 
geordneten zu benachrichtigen.
	        
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