242 IV. Teil. Gesetzestexte.
2½ Kilometer von dem Orte der Versammlung ent-
fernt ist, erhalten während ihres Aufenthalts an dem
Orte der Versammlung zum Zwecke der Theilnahme
an den Sitzungen derselben oder an den Sitzungen
und Arbeiten der Ausschüsse aus der Staatskasse:
1) ein Taggeld von neun Mark,
2) für ede Uebernachtung eine Vergütung von drei
ark,
3) Ersatz für den wirklichen Aufwand an Fahrkosten.
Die vorstehenden Vorschriften finden sinngemäße
Anwendung auf die im Auftrage einer Kammer oder
eines Ausschusses außerhalb des Ortes der Versamm—
lung und des Wohnortes des oder der betreffenden
Abgeordneten zu besorgenden Geschäfte.
XVII. Urlaub und Mandatsniederlegung.
Artikel 55.
Wenn ein Abgeordneter ohne nachgesuchten und
erhaltenen Urlaub auf dem Landtage nicht erscheint, oder
nachdem er erschienen, ohne nachgesuchten und erhal—
tenen Urlaub ans den Sitzungen wegbleibt, oder den
erhaltenen Urlaub überschreitet, so wird derselbe, wenn
er auf zweimalige von der Kammer, durch ihren Präsi—
denten ergangene und richtig nachgewiesene Aufforde—
rung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch ge—
nügend dargelegte Gründe rechtfertigt, so angesehen,
als wenn er die auf ihn gefallene Wahl abgelehnt,
beziehungsweise seine Stelle niedergelegt habe.
Der Präsident hat von dem dies aussprechenden
Beschluß der Kammer das Ministerium des Innern
zum Zweck der Anordnung einer anderweiten Wahl in
Kenntniß zu setzen, und von jenem Beschlusse den Ab—
geordneten zu benachrichtigen.