Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Geschäftsordnung. 243 
Hält sich der Abgeordnete im Ausland auf oder 
ist sein Aufenthalt unbekannt, so hat der Präsident 
die Aufforderung, sowie den später darauf ergangenen 
Kammerbeschluß durch Vermittelung des Ministeriums 
des Innern dem Bürgermeister des Orts, wo der ab— 
wesende Abgeordnete zuletzt seinen Wohnsitz hatte, zur 
Weiterbeförderung an den Abwesenden zuzustellen. 
Diese Zustellung hat die Wirkung der Insinuation an 
den abwesenden Abgeordneten. 
Artikel 56. 
Wenn ein Abgeordneter, während die Kammer ver— 
sammelt ist, seine Stelle niederlegt, so hat er dies dem 
Präsidenten anzuzeigen, welcher hiervon dem Ministerium 
des Innern zum Zweck der Anordnung einer ander— 
weiten Wahl Nachricht zu geben hat. (Vergleiche 
Artikel 45 des Gesetzes vom 8. November 1872, die 
Zusammensetzung der beiden Kammern der Stende 
und die Wahlen der Abgeordneten betreffend.) 
XVIII. Schluß des Landtags. Vertagung und 
Auflösung. 
Artikel 57. 
Der Landtag wird von dem Großberzog entweder 
in eigener Person oder durch einen dazu besonders 
beauftragten Commissär geschlossen und alsdann der 
den Ständen schon vorher mitgetheilte Landtagsab- 
schied durch den Großherzog verkündet. 
Artikel 58. 
Die Vertagung der Ständeversammlung oder die 
etwaige Auflösung derselben erfolgt durch ein den beiden 
Kammern mitzutheilendes und böffentlich bekannt zu 
machendes Landesherrliches Edict. 
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