Verlegung des Etatsjahrs. 245
Artikel 1.
Der Artikel 10 der Verfassungs-Urkunde ist aufge—
hoben und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Unbewegliches Landeseigenthum darf ohne ständische
Zustimmung nicht veräußert, nicht verpfändet, nicht mit
dinglichen Gerechtsamen belastet und nicht mit Real—
lasten beschwert werden.
Dieses Veräußerungsverbot findet jedoch keine An—
wendung auf den Verkauf oder Austausch überschüssigen
Straßengeländes oder überschüssigen Eisenbahngeländes,
auf den Verkauf oder Austausch entbehrlicher Gebäude,
auf Abtretung zu Bauplätzen geeigneter Parzellen, deren
Verwendung zu Bauzwecken von dem Provinzialaus—
schuß als nothwendig oder angemessen erklärt wird,
sowie auf die Vergleiche zur Beendigung von Rechts—
streitigkeiten.
Artikel 2.
Diese Bestimmungen bilden einen Theil der Ver—
fassungs-Urkunde.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 1. August 1878.
(L. S.) LUDWIG.
v. Starck.
15. Gesetz vom 22. März 1879, das Etatsjahr
für den Staatshaushalt betreffend (Rl. S. 63),
LuU DWI# IV. von Gottes Gnaden Großherzog
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Nachdem durch Reichsgesetz vom 29. Februar 1876
die Verlegung des Etatsjahrs für den Reichshaushalt