Verlegung des Etatsjahrs. 249
Einkommensteuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen
werden kann, daß durch den Verlust einzelner Ein—
kommensquellen das veranschlagte Gesammteinkommen
eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil
vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Herab—
setzung der Steuer auf dem Wege der Reclamation mit
Wirkung vom Schlusse des Monats an, in welchem der
Verlust eingetreten ist, gefordert werden.
Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen im
Laufe des ersten Vierteljahres 1879 sind die Erben
zur Fortentrichtung der Einkommensteuer bis zum
31. März 1880 verpflichtet. Sofern aber das Ein—
kommen, das der Verstorbene bezog, durch sein Ab—
sterben ganz oder theilweise erlischt, können sie auf dem
Wege der Reclamation Nachlaß, beziehungsweise ent—
sprechende Herabsetzung der Steuer vom Schlusse des
Monats an, in welchen der Todestag fällt, verlangen.
Artikel 11.
Wer im Laufe des ersten Vierteljahres 1879 sich
einer nach Artikel 29 des Einkommensteuergesetzes vom
21. Juni 1869 strafbaren Zuwiderhandlung schuldig
macht, hat den vierfachen Betrag der Vierteljahrs-
steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist, als
Einkommensteuer für das Jahr 1879 auf einmal und
das Vierfache der so berechneten Jahressteuer als
Strafe zu entrichten. Die betreffende Einkommensteuer
für die drei letzten Monate des Etatsjahres kommt:
mittelst Nachtragsrolle zur Erhebung.
Artikel 12.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1879 in Kraft.