Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Verlegung des Etatsjahrs. 249 
Einkommensteuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen 
werden kann, daß durch den Verlust einzelner Ein— 
kommensquellen das veranschlagte Gesammteinkommen 
eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil 
vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Herab— 
setzung der Steuer auf dem Wege der Reclamation mit 
Wirkung vom Schlusse des Monats an, in welchem der 
Verlust eingetreten ist, gefordert werden. 
Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen im 
Laufe des ersten Vierteljahres 1879 sind die Erben 
zur Fortentrichtung der Einkommensteuer bis zum 
31. März 1880 verpflichtet. Sofern aber das Ein— 
kommen, das der Verstorbene bezog, durch sein Ab— 
sterben ganz oder theilweise erlischt, können sie auf dem 
Wege der Reclamation Nachlaß, beziehungsweise ent— 
sprechende Herabsetzung der Steuer vom Schlusse des 
Monats an, in welchen der Todestag fällt, verlangen. 
Artikel 11. 
Wer im Laufe des ersten Vierteljahres 1879 sich 
einer nach Artikel 29 des Einkommensteuergesetzes vom 
21. Juni 1869 strafbaren Zuwiderhandlung schuldig 
macht, hat den vierfachen Betrag der Vierteljahrs- 
steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist, als 
Einkommensteuer für das Jahr 1879 auf einmal und 
das Vierfache der so berechneten Jahressteuer als 
Strafe zu entrichten. Die betreffende Einkommensteuer 
für die drei letzten Monate des Etatsjahres kommt: 
mittelst Nachtragsrolle zur Erhebung. 
Artikel 12. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 
1879 in Kraft.
	        
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