250 IV. Teil. Gesetzestexte.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Aus-
führung beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 22. März 1879.
(L. S.) LUDWIG.
Schleiermacher.
16. Gesetz bom 14. Juni 1879, die Verwaltung
der Einnahmen und Ausgaben des Staates betreffend
(RBl. S. 471), in der durch das Gesetz vom 27. Juni
1900, die Festsetzung der Staatshaushaltsperioden be—
treffend (RBl. S. 425), herbeigeführten Fassung.1
LUID WIJG IV. von Gottes Gnaden Großherzog
von Hessen und bei Rhein 2c. 7.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Die Einnahmen und Ausgaben des Staates werden
nach den Gesetzen, insbesondere nach dem Finanzgesetz
und dem mit den Ständen vereinbarten Hauptvoran-
schlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben verwaleet.
Dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der
Staats-Einnahmen und Ausgaben sind im Sinne des
gegenwärtigen Gesetzes gleich zu achten diejenigen Ge-
setze und Vereinbarungen, welche sie abändern oder er-
gänzen oder über die Finanzperiode hinaus erstrecken.
oder welche andere, als die in dem Hauptvoranschlag
1 Vgl. auch die nachstehend als Anmerkung zu Art. 22 vom
14. Juni 1879 abgedruckte „Berichtigung“ vom 21. September 1880
(RBl. S. 338).