Etatsgesetz. 251
eingestellten Einnahmen oder Ausgaben anordnen, und
außerdem die auf Grund des Art. 69 der Verfassungs-
urkunde erlassenen Verordnungen.
Artikel 2.
Die von den Ständen für eine Finanzperiode be-
willigten höheren und anderen sachlichen Ausgabebeträge
stehen der Regierung für die ganze Dauer dieser Periode
auch in dem Falle zur Verfügung, daß das auf einen
Theil derselben erstreckte Finanzgesetz der vorhergehenden
Periode niedere und andere sachliche Ausgabebeträge fest-
setzt. Enthält das letztere jedoch für einzelne Staats-
zwecke höhere oder andere Bewilligungen, als das neue
Finanzgesetz, so bleiben dieselben für die Zeit der Er-
streckung des früheren Finanzgesetzes fortbestehen, wenn
während dieser Zeit die Verhältnisse, auf welchen die
früheren Bewilligungen beruhen, keine Aenderung er-
leiden.
Artikel 3.
In die einzelnen Titel des Hauptvoranschlags sind
unter entsprechenden Abtheilungen und Unterabtheilungen
zunächst alle, voraussichtlich regelmäßig in gleicher Art
wiederkehrenden Staats-Einnahmen und Ausgaben als
fortlaufende Einnahmen und Ausgaben und hierauf alle
übrigen Staats-Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen.
Artikel 4.
Die im Voraus nicht allein der Art und Größe,
sondern auch der Zeit nach bestimmten Ausgaben sind
von einer Finanzperiode in die andere nicht übertragbar.
1 Die Worte „für eine Finanzperiode“ fehlen in dem offi-
ziellen Gesetzesabdruck im RBl. S. 472; s. aber die in Anm. 1
angeführte „Berichtigung“.