Etatsgesetz. 253
Artikel 6.
Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung des
Staates bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meist—
bietenden verkauft werden, sofern nicht die Veräußerung
aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde
ausdrücklich nachgegeben worden ist.
Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher
Sachen aus freier Hand kann von der obersten Ver—
waltungsbehörde auch allgemein angeordet werden.
Artikel 7.
Die für Rechnung des Staates geschlossenen Con-
tracte müssen ebenso wie jeder Ankauf für Staatsrech-
nung auf vorhergegangene öffentliche Ausschreibung ge-
gründet sein, insofern nicht die von der obersten Ver-
waltungsbehörde ausgehenden Verwaltungsvorschriften
ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die
Natur des Geschäftes gerechtfertigt werden.
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen
oder an derselben betheiligt sind, darf in Bezug auf
die Verwaltung, zu welcher sie gehören, nicht contrahirt
werden, sofern ihnen nicht von der obersten Verwal-
tungsbehörde die Betheiligung bei dem Ankauf von
Producten oder bei der Lieferung von Naturalien oder
bei der Pachtung von Gegenständen ihrer Verwaltung
ausdrücklich gestattet worden ist.
Bei öffentlichen Sammlungen ist die Erwerbung
von Gegenständen, welche sich im Eigenthum der mit
der Verwaltung dieser Sammlungen beauftragten Be-
amten befinden, dann gestattet, wenn durch Gutachten
unparteiischer Sachverständiger der Werth dieser Gegen-
stände für die Sammlung und ihre Preiswürdigkeit er-
wiesen worden ist.