Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Etatsgesetz. 253 
Artikel 6. 
Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnung des 
Staates bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meist— 
bietenden verkauft werden, sofern nicht die Veräußerung 
aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde 
ausdrücklich nachgegeben worden ist. 
Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher 
Sachen aus freier Hand kann von der obersten Ver— 
waltungsbehörde auch allgemein angeordet werden. 
Artikel 7. 
Die für Rechnung des Staates geschlossenen Con- 
tracte müssen ebenso wie jeder Ankauf für Staatsrech- 
nung auf vorhergegangene öffentliche Ausschreibung ge- 
gründet sein, insofern nicht die von der obersten Ver- 
waltungsbehörde ausgehenden Verwaltungsvorschriften 
ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die 
Natur des Geschäftes gerechtfertigt werden. 
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen 
oder an derselben betheiligt sind, darf in Bezug auf 
die Verwaltung, zu welcher sie gehören, nicht contrahirt 
werden, sofern ihnen nicht von der obersten Verwal- 
tungsbehörde die Betheiligung bei dem Ankauf von 
Producten oder bei der Lieferung von Naturalien oder 
bei der Pachtung von Gegenständen ihrer Verwaltung 
ausdrücklich gestattet worden ist. 
Bei öffentlichen Sammlungen ist die Erwerbung 
von Gegenständen, welche sich im Eigenthum der mit 
der Verwaltung dieser Sammlungen beauftragten Be- 
amten befinden, dann gestattet, wenn durch Gutachten 
unparteiischer Sachverständiger der Werth dieser Gegen- 
stände für die Sammlung und ihre Preiswürdigkeit er- 
wiesen worden ist. 
 
	        
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