256 IV. Teil. Gesetzestexte.
Artikel 12.
Remunerationen und Unterstützungen für Beamte
dürfen nur auf diejenigen Fonds angewiesen werden,
welche in dem Hauptvoranschlag und dessen Anlagen
ausdrücklich dazu bestimmt sind.
Insbesondere dürfen aus den Baufonds keine Re-
munerationen für die angestellten Baubeamten, sondern
nur ihre Taggelder bei den durch das betreffende Bau-
wesen veranlaßten auswärtigen Dienstgeschäften und die
ihnen bei Verwendung außerhalb ihres Dienstbezirks zu
gewährende Entschädigung für Transportkosten, sowie
die Taggelder des zur Aushülfe nothwendigen, nicht
angestellten Personales vergütet werden.
Artikel 13.
Ausgabebeträge, welche der Hauptvoranschlag als
künftig wegfallend bezeichnet, sind, sobald sie heimfallen,
vom Etatssoll in Abgang zu bringen.
Persönliche Zulagen vermindern sich beim Auf-
rücken eines Beamten in einen höheren Normalgehalt
und fallen weg, sobald der Beamte durch den höheren
Gehalt vollständig entschädigt ist.
Artikel 14.
Der Bücherschluß der Hauptstaatskasse hat so zu
erfolgen, daß die in Artikel 21 festgesetzten Termine
eingehalten werden können. ·
Der Zeitpunkt, in welchem bei den einzelnen an die
Hauptstaatskasse ablieferungspflichtigen Kassen der
Bücherschluß zu erfolgen hat, wird innerhalb des für
die Hauptstaatskasse bestimmten Termines durch das
Finanz-Ministerium festgesetzt.