Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

256 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Artikel 12. 
Remunerationen und Unterstützungen für Beamte 
dürfen nur auf diejenigen Fonds angewiesen werden, 
welche in dem Hauptvoranschlag und dessen Anlagen 
ausdrücklich dazu bestimmt sind. 
Insbesondere dürfen aus den Baufonds keine Re- 
munerationen für die angestellten Baubeamten, sondern 
nur ihre Taggelder bei den durch das betreffende Bau- 
wesen veranlaßten auswärtigen Dienstgeschäften und die 
ihnen bei Verwendung außerhalb ihres Dienstbezirks zu 
gewährende Entschädigung für Transportkosten, sowie 
die Taggelder des zur Aushülfe nothwendigen, nicht 
angestellten Personales vergütet werden. 
Artikel 13. 
Ausgabebeträge, welche der Hauptvoranschlag als 
künftig wegfallend bezeichnet, sind, sobald sie heimfallen, 
vom Etatssoll in Abgang zu bringen. 
Persönliche Zulagen vermindern sich beim Auf- 
rücken eines Beamten in einen höheren Normalgehalt 
und fallen weg, sobald der Beamte durch den höheren 
Gehalt vollständig entschädigt ist. 
Artikel 14. 
Der Bücherschluß der Hauptstaatskasse hat so zu 
erfolgen, daß die in Artikel 21 festgesetzten Termine 
eingehalten werden können. · 
Der Zeitpunkt, in welchem bei den einzelnen an die 
Hauptstaatskasse ablieferungspflichtigen Kassen der 
Bücherschluß zu erfolgen hat, wird innerhalb des für 
die Hauptstaatskasse bestimmten Termines durch das 
Finanz-Ministerium festgesetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.