Etatsgesetz. 257
Artikel 15.
Ergeben sich hinsichtlich der Einnahmen bei dem
Bücherschluß Rückstände, so werden dieselben auf die
Rechnung des folgenden Etatsjahres übernommen.
Liquide Ausgaberückstände, welche nur ausnahms-
weise vorkommen dürfen, sind für dasjenige Etatsjahr
zu verrechnen, in welchem die Zahlung erfolgt.
Die Einnahmerückstände wie die Ausgaberückstände
müssen gerechtfertigt werden.
Artikel 16.
Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rech-
nungen eines jeden Etatsjahres unter den Hauptab-
theilungen und Titeln, sowie den betreffenden Ab-
theilungen und Unterabtheilungen des genehmigten
Hauptvoranschlags nachzuweisen, unter welchen sie vor-
gesehen sind.
Die hierzu nöthigen Rechnungsurkunden müssen vor
der Decretur rechnerisch vollständig geprüft und be-
scheinigt sein.
Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben über die
vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben hinaus sind
bei diesen zu verrechnen.
Einnahmen und Ausgaben, welche ihrer Art nach
in dem Hauptvoranschlag nicht vorgesehen sind, müssen
in den Rechnungen als außeretatsmäßige nachgewiesen
werden.
Artikel 17.
Die Uneinbringlichkeit von Einnahmen, deren Erlaß
oder deren Rückzahlung muß auf Grund der bestehen-
den Gesetze, Verordnungen oder Instructionen nach-
gewiesen werden.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 17