Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

258 IV. Teil. Gesetzestexte. 
Artikel 18. 
Sämmtliche Rechnungs-Ausgaben der Hauptstaats- 
kasse, welche Rechnungs-Einnahmen für die ihr unter- 
stehenden Kassen bilden, und sämmtliche Rechnungs- 
Ausgaben der letzteren, welche Rechnungs-Einnahmen 
für die erstere bilden, müssen in den für ein und das- 
selbe Jahr abgelegten Rechnungen in Ausgabe, be- 
ziehungsweise in Einnahme nachgewiesen werden. 
Artikel 19. 
Unerledigte Vorschüsse, Vorlagen, Asservate, Er- 
hebungen und Zahlungen für andere Kassen sind nicht 
in den Rechnungen zu verrechnen, sondern in einem der 
Rechnung beizufügenden, auf die Zeit des Bücher- 
schlusses bezüglichen Anhang nachzuweisen. 
Artikel 20. 
Alle Mehr-Einnahmen und Mehr-Ausgaben, welche 
gegen die durch ständische Beschlüsse zu dem Haupt- 
voranschlag für die Finanzperiode festgestellten Beträge 
stattgefunden haben, werden als Etatsüberschreitungen 
angesehen. Als Etatsüberschreitungen sind dagegen die- 
jenigen sachlichen Mehr-Ausgaben nicht zu betrachten, 
welche durch Minder-Ausgaben bei den betreffenden 
Abtheilungen und Unterabtheilungen des Hauptvor- 
anschlags gedeckt werden, wenn und insoweit bei den 
betreffenden Abtheilungen und Unterabtheilungen die 
Stände ausdrücklich die Verwilligung als Pauschsumme 
beschlossen haben. Ebenso verhält es sich, wenn die 
Uebertragungsfähigkeit anderer Theile des Hauptvor- 
anschlags unter sich in dieser Beziehung von den 
Ständen ausdrücklich bewilligt worden ist. 
Der vorstehende Satz erleidet auf den Hauptvor-
	        
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