Etatsgesetz. 259
anschlag für die Finanzperiode 187/82 keine Anwendung.
Für diesen bleibt es in dieser Beziehung bei der seit-
herigen Uebung.
Artikel 21.
Nach Ablauf jeder Finanzperiode, in der Regel
innerhalb des darauf folgenden Etatsjahrs, hat die
Regierung den Ständen eine Uebersicht sämmtlicher Rech-
nungs-Einnahmen und Ausgaben jener Finanzperiode
vorzulegen. Die definitive Rechenschaftsablage erfolgt
nach vollendetem Revisionsabschlusse der Staatsrech-
nungen der Finanzperiode in der Regel im drittfolgen-
den Etatsjahre.
Artikel 22.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
1879 in Kraft.!
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und
des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 14. Juni 1879.
(L. S.) LUDWIG.
v. Starck.
1Auf S. 338 des Regierungsblattes 1880, Nr. 30 (vom
21. September 1880) findet sich folgende, auf das vorstehende
Gesetz bezügliche Notiz:
„Berichtigung.
In dem in No. 29 des Reg.-Bl. von 1879 publicirten Abdruck
des Gesetzes vom 14. Juni 1879, die Verwaltung der Einnahmen
und Ausgaben des Staats betr., sind folgende Fehler zu berichtigen:
1) Auf pag. 472 ist in der ersten Zeile des Art 2 zu lesen:
„Die von den Ständen für eine Finanzperiode bewilligten 2c.“
2) Auf pag. 477 sind in Art. 21 Zeile 2 die Worte:
„spätestens zu Beginn der zweitfolgenden Finanzperiode“
an dieser Stelle zu streichen, dagegen dem Schlußworte des Ar-
likels „Finanzperiode“ anzufügen.“
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