260 IV. Teil. Gesetzestexte.
17. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Einrichtung
und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer be-
treffend (RBl. S. 479), in der durch das Gesetz vom
27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushalts-
perioden betreffend (RBl. S. 425), herbeigeführten Fassung.
LU DWIG IV. von Gottes Gnaden und Großherzog
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
verordnet und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Die Ober-Rechnungskammer ist eine Uns unmittelbar
untergeordnete, der Staatsverwaltung gegenüber selbst-
ständige Behörde, welche die Controle des gesammten
Staatshaushaltes durch Prüfung und Feststellung der
Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staats-
geldern, über Zu= und Abgang von Domanial= und
Staats-Eigenthum und über die Verwaltung der Staats-
schulden zu führen hat.
Der Ober-Rechnungskammer bleibt, wie seither, die
Revision und der Abschluß der Rechnungen der unter
der Aufsicht oder Verwaltung der Staatsbehörden
stehenden Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und sonstigen
öffentlichen Zwecken dienenden Fonds übertragen.
Artikel 2.
Die Ober-Rechnungskammer besteht aus einem Prä-
sidenten und der erforderlichen Anzahl von Collegial-
räthen, sowie dem nöthigen Revisions= und Kanzlei-
personale.
Eins der Mitglieder muß die Befähigung zum Richter-
amte erlangt haben.