Full text: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

260 IV. Teil. Gesetzestexte. 
17. Gesetz vom 14. Juni 1879, die Einrichtung 
und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer be- 
treffend (RBl. S. 479), in der durch das Gesetz vom 
27. Juni 1900, die Festsetzung der Staatshaushalts- 
perioden betreffend (RBl. S. 425), herbeigeführten Fassung. 
LU DWIG IV. von Gottes Gnaden und Großherzog 
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände 
verordnet und verordnen, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Ober-Rechnungskammer ist eine Uns unmittelbar 
untergeordnete, der Staatsverwaltung gegenüber selbst- 
ständige Behörde, welche die Controle des gesammten 
Staatshaushaltes durch Prüfung und Feststellung der 
Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staats- 
geldern, über Zu= und Abgang von Domanial= und 
Staats-Eigenthum und über die Verwaltung der Staats- 
schulden zu führen hat. 
Der Ober-Rechnungskammer bleibt, wie seither, die 
Revision und der Abschluß der Rechnungen der unter 
der Aufsicht oder Verwaltung der Staatsbehörden 
stehenden Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und sonstigen 
öffentlichen Zwecken dienenden Fonds übertragen. 
Artikel 2. 
Die Ober-Rechnungskammer besteht aus einem Prä- 
sidenten und der erforderlichen Anzahl von Collegial- 
räthen, sowie dem nöthigen Revisions= und Kanzlei- 
personale. 
Eins der Mitglieder muß die Befähigung zum Richter- 
amte erlangt haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.