Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 261
Artikel 3.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwieger—
sohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig
Mitglieder der Ober-Rechnungskammer sein.
Ein Collegial-Mitglied, welches mit dem Vorstande
einer obersten Verwaltungsbehörde des Landes in einem
der im ersten Absatze bezeichneten Grade verwandt oder
verschwägert ist, darf an der Beschlußfassung über solche
Angelegenheiten nicht Theil nehmen, welche zum Ge—
schäftszweige der betreffenden obersten Verwaltungsbe—
hörde gehören.
Artikel 4.
Nebenämter, mit Ausnahme des Amts eines Mit—
glieds einer Prüfungs-Commission, oder mit Geldvor—
theilen verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen den Mit—
gliedern des Collegiums weder übertragen, noch von ihnen
übernommen werden.
Ebensowenig können dieselben Mitglieder der Kammern
der Landstände sein.
Artikel 5.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Ober—
Rechnungskammer werden von Uns auf Antrag des
Staatsministeriums und unter der Gegenzeichnung des
Präsidenten desselben ernannt, die Collegialräthe nach
Anhörung des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer.
Die zur Kanzlei und für die Revision der Staats-
rechnungen weiter erforderlichen Beamten werden von
Uns auf Antrag des Präsidenten der Ober-Rechnungs-
kammer und unter Gegenzeichnung desselben ernannt.
Die zur Revision der Gemeinde-, Kirchen= und Stiftungs-
rechnungen erforderlichen Justificaturbeamten werden von