Einrichtung ꝛc. der Oberrechnungskammer. 263
4) allgemeine Instructionen erlassen oder abgeändert,
5) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbe-
hörden Gutachten abgegeben,
6) in Zweifelsfällen entschieden werden soll, ob und
welche Rechnungen nach den Bestimmungen des
Art. 8 Ord.-Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes von der
Ober-Rechnungskammer zu revidiren und abzu-
schließen sind.
Artikel 8.
Der Revision und dem Abschlusse durch die Ober-
Rechnungskammer unterliegen:
1) alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Aus-
führung des Finanzgesetzes, des festgestellten Haupt-
staatsvoranschlags, der sämmtlichen Haupt= und
Unter-Anlagen, auf welchen derselbe beruht, dar-
gethan wird, insoweit nicht vertragsmäßige Bestim-
mungen eine Ausnahme begründen, insbesondere
also alle Rechnungen über
a. Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern
und von dem Staate gehörigen Materialien
und sonstigen Vorräthen,
b. öffentliche Institute, welche nach Maßgabe des
Bedürfnisses Zuschüsse aus der Hauptstaats-
kasse erhalten;
2) die Rechnungen über den Fonds zur Ergänzung
des Familien-Eigenthums des Großherzoglichen
Hauses;
3) die Rechnungen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen
und der sonstigen, öffentlichen Zwecken dienenden
Fonds, welche seither schon der Ober-Rechnungs-
kammer durch Gesetz, Verordnung oder besondere